Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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3. diesen Ausschuß zu ermächtigen, nach seinem Ermessen Sachverständige, 
von deren Mitwirkung er eine Förderung der ihm gestellten Aufgabe 
erwarten zu dürfen glaubt, mit beratender Stimme zuzuziehen. 
Der Beschluß erfolgte mit großer Mehrheit, namentlich auch unter Zu— 
stimmung Bayerns. 
Am 14. Dezember 1874 hatte der Justizausschuß seinen Gesetzentwurf, 
betreffend Einführung der obligatorischen Zivilehe, fertiggestellt. 1) Derselbe 
lehnte sich im großen und ganzen an das preußische Gesetz vom 9. März 
1874 an. 
Am 5. Januar 1875 machte sich das Plenum des Bundesrats über die 
Ausschußanträge schlüssig. Das Resultat der Beratung war deren Annahme. 2) 
Gegen den Entwurf stimmten Königreich Sachsen, beide Mecklenburg, Oldenburg, 
Braunschweig, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß älterer Linie und Schaumburg- 
Lippe. 
Der badische Bevollmächtigte enthielt sich wegen Mangels an Instruktion 
der Abstimmung mit der Erklärung, sich das Protokoll offen zu halten. 
Der Großherzoglich mecklenburgische Bevollmächtigte erklärte: „Er sei beauf- 
tragt, namens der beiden mecklenburgischen Regierungen gegen den Entwurf, als 
wegen seiner prinzipiellen Grundlage für dieselben unannehmbar, zu stimmen. 
Die Großherzoglichen Regierungen sind der Ansicht, daß die Einführung der 
obligatorischen Zivilehe mit ihrem tiefen Eingriff in das gesamte, insbesondere 
tirchliche Leben des Volkes prinzipiell bedenklich ist und ohne die allerdringendste 
Notwendigkeit nicht gerechtfertigt werden kann, und daß deshalb, da eine solche 
Notwendigkeit für die Gesamtheit der deutschen Bundesstaaten, und namentlich 
für die beiden Mecklenburg als wesentlich protestantische Länder, nicht vorliegt, 
für die reichsgesetzliche Einführung der obligatorischen Zivilehe es an der Vor- 
aussetzung fehlt. Die mecklenburgischen Regierungen haben in dieser Ansicht 
nur bestärkt werden können durch die anscheinend nicht günstigen Erfahrungen, 
welche man in Preußen seit dem kurzen Bestehen der obligatorischen Zivilehe 
mit dem Einfluß derselben auf die kirchlichen Trauungen gemacht hat, und sie 
können es nicht gerechtfertigt halten, daß man mit dem Vorgehen der Reichs- 
regierung auf diesem Gebiete nicht gewartet hat, bis in Preußen die Wirkungen 
des betreffenden Gesetzes amtlich konstatirt vorliegen."“ 
Der Königlich sächsische Bevollmächtigte erklärte: „Die sächsische Regierung 
kann sich nicht entschließen, dem vorliegenden Gesetzentwurfe zuzustimmen, teils 
aus Rücksicht auf die in den verschiedensten Kreisen der sächsischen Bevölkerung 
1) Eine Analyse desselben s. in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 599 v. 24. 12. 74 und der 
„Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 301 v. 25. 12. 74. Die Versehung des Entwurfs mit Motiven 
blieb bis zur Einbringung desselben in den Reichstag vorbehalten. 
2) Als Verfasser der Motive gilt der Geh. Justizrat Dr. Stölzel, der auch einen 
hervorragenden Anteil an dem preußischen Zivilehegesetzentwurf hatte.
	        
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