geut der
Räckzahlung.
Von Aufkün.
bigungen.
768 Erster Theil. Eilfter Titel.
8. 755. Diese zehnjährige Präscription hat jedoch nur die Wirkung, daß die
Richtigkeit der Schuld durch das Instrument *) nicht mehr begründet wird, sondern
der Klager auf andere Art nachweisen muß: daß die Schuld vom Anfange an existirt
habe, und 5") während der Lebenszeit des Erblassers o) nicht getilgt worden sei.
§. 756. Welche Wirkung es habe, wenn die Schuld selbst durch Nichtgebrauch
verjährt, ist gehörigen Orts bestimmt. (Lit. 9, §S. 568 Sagq.)
§. 757. Aus dem Darlehnskontrakte wird der Schuldner verpflichtet, die erhal-
tene Summe zur bestimmten Zeit zurückzuzahlen.
§. 758. Vor Ablauf dieser Zeit kann er dein Gläubiger die Zahlung, auch un-
ter dem Vorwande veränderter Umstände, nicht aufdringen?1).
§s. 759. Dem Gläubiger hingegen steht frei, vor Ablauf der bestinmten Frist,
auf Zahlung oder Sicherstellung anzutragen, wenn der Schuldner, anderer Schulden
halber, ausgepfändet, oder in Verhaft 22) genommen worden.
§. 760. Ein Gleiches findet statt, wenn der Schuldner, um seinen Glaubigem
zu entgehen, flüchtig geworden ist, oder aus andern Ursachen seinen bisher in Kömg-
ichen Landen gehabten Wohnsitz gänzlich aufgeben will.
K. 761. - keine Zeit zur Ruckzahlung gültiger Weise bestimmt ?3). so steht bei-
den Theilen eine dreimonatliche Aufkündigung frei?).
88) Die Vorschrift dieses §. findet auch Anwendung, wenn das Instrument beglaubigt oder ge-
richtlich ausgenommen ist. Pr. 349, vom 14. Oktober 1837.
89) Diese Abnormität sucht die Praxis zu mildern. Das Obenr. hat den Grundsatz angenom-
men: „Der hier verlangte Beweis: „„daß die Schuld während der Lebenszeit des Erblassers nicht
tilgt worden sei““ kann auch in dieser Allgemeinheit durch Eidcedelation geführt werden. — Ein
onflikt dieser Ansicht mit dem Pr. 1521 zu I§. 568, 569, Tit. 9 — eklr. Entsch. Bd. X. S. 107 fl.
— ist nicht gefunden worden.“ Pr. 1835, vom 14. Dezbr. 1846. S. o. in der Anm. zu f. 565,
Tit. 9. Auf den Grund gesehen ist ein Konflikt jedoch nicht zu verkennen. — Uebrigens kann man
den Folgen dieser abnormen Bestimmung durch Unterdrückung des Schuldscheins entgehen, man müßte
denn noch weiter gehen und den Einwand des Daseins eines Schuldscheins geben.
90) Nämlich des ursprünglichen Auestellers. Die Bestimmung ist also nicht auf Erbeserben in
der Weise anwendbar, daß der Gläubiger zu beweisen hätte, die Schuld sei auch nicht von dem Er-
ben des Ausestellers, dem jetzigen Erblasser der Beklogten getilgt worden. Vergl. den Rechtsspruch
des Obertr. v. 7. Jan. 1848. (Rechtsf. Bd. III. S. 266.) (4. A.) Auch kann der Beweis der Ne-
gative, daß die Schuld während der Lebenszeit des Erblassers nicht getilgt worden sei, niche ge-
jordert werden, wenn darunter der Aussteller verstanden wird, und der Zahlungstermin nach dessen
Tode eingetreten ist. In diesem Falle muß unter dem „Erblasser“ der Erbe des Ausstellers verstan-
den und der Fall gedacht werden, daß dessen Erben belangt werden.
1) Das A. L.R. geht von der Ansicht aus, daß die Zahlzeit in allen bäcken im Interesse bei-
der Theile bestimmt sei, wie dieses bei verzinslichen Darlehen gewöhnlich der Fall zu sein pflegt.
Bei unverzinslichen trifft es selten zu. Eine Ausnahme gilt bei Legaten. Tu. 12, F§. 330.
Vergl. auch u. die Anm. 93.
92) Nämlich wegen Schulden, nicht wegen strafrechtlicher Verfolgung; denn es ist hier eben von
der Zahlungsunfähigkeit Rede. Es kann sein, daß ein strafrechtlicher Berhaft zum Vermögensverfalle
führt; dann ist dieser der Grund zur vorzeitigen Zahlungseinsorderung. Uebrigens soll der Grund-
satz, wegen Gleichhen des Grundes, nicht bloß vom Darlehn, sondern vom Kreditiren überhaunt gel-
ten. — Die Bestimmung bezieht sich selbstverständlich nicht auf dereits sicher gestellte Forderungen;
von solchen ist u. Tit. 20, 95. 22, 23 gehandelt.
93) Es ist eine solche Zeitbestimmung, wenn ausbedungen worden, daß das Kapital bei eintre-
tender 3öerung in Zahlung der Zinsen urig sein solle, aber eine Zeubestimmung nur zu Gun-
sten des Gläubigers, von welcher er nach Gefallen Gebrauch machen kann, auch nicht. Der Schuld-
ner kann sich darauf nicht berusen, schon desdalb, weil Niemand durch Nichterfüllung seiner Berbind-
jchen : Recht erwerben kann. Vergl. das Erk. des Obertr. v. 6. April 1847. (Rechesf. Bd. I.
. 66.
d4) Ueber die Berjährbarkeit der auf Kündigung stehenden Forderungen und Über die Bedeutung
der Loskündigung f. oben, Anm. 56 zu §. 545, Tit. 9. — (3. A.) Ueder die Frage: von weichem
Zeitwunkte die Kndigungefrist zu rechnen: unten §. 765 und die Anm. 95" dajzu.
(s. A.) Wird die Kündbarkeit verrragsmäßig ausgeschlossen, so gebt das Geschäft in einen Neu-
tenkauf Über (I#. 329, 330 d. T.) Es ist jedoch, nach dem Ablöôs.-G. v. 2. März 1850, 3. 22,