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sonen ihrer Bemannung unmittelbar nach dem Unglücksfalle in einen britischen
Hafen einlaufen oder an der britischen Küste anlegen und daß daraus den
Beteiligten keine Kosten erwachsen. Von diesen beiden Voraussetzungen hatte
sich nun nach eingezogener Ankunft nur die erste als zutreffend erwiesen. Da-
gegen traf die andere Voraussetzung nicht zu, denn die receivers of wreck
erhielten für ihre Funktionen Gebühren im Betrage von höchstens 2 Pfd. Sterl.
und liquidirten außerdem die ihnen erwachsenen baren Auslagen zur Erstattung.
Für die Deckung dieser Gebühren und Auslagen haftete ausschließlich der Wert
des geborgenen Guts. Mit Rücksicht auf die hieraus sich ergebende teilweise
Aenderung der dem Bundesratsbeschlusse zu Grunde liegenden Voraussetzungen
hatte sich der Bundeskanzler nicht für ermächtigt gehalten, die Verpflichtung der
außerhalb des dreimeiligen Küstenrayons in britischen Gewässern verunglückenden
deutschen Schiffe zur Zahlung jener Kosten der großbritannischen Regierung
gegenüber anzuerkennen, und darum den Bundesrat um weitere Beschlußnahme
ersucht.
Die Angelegenheit kam erst in der Bundesratssitzung vom 6. Dezember
1869 zur definitiven Erledigung.“)
9. Konsulatswesen.
Im Juni 1869 legte der Kanzler dem Bundesrat eine Denkschrift vor,
welche die Frage wegen Bevollmächtigung der Bundeskonsuln zur ehe-
lichen Vereinigung und zur Beurkundung des Personenstandes
von Bundesangehörigen behandelte. Unter Hinweis auf den Umstand, daß
namentlich in Mittel= und Südamerika die katholische Geistlichkeit Trauungen
protestantischer Paare fast immer von deren Uebertritt zur katholischen Kirche
abhängig macht, war es von mehreren Bundeskonsuln in überseeischen Ländern
als sehr wünschenswert bezeichnet worden, ihnen das Recht zu verleihen: Ehen
von evangelischen Bundesangehörigen giltig abzuschließen. Preußen hatte bereits
durch das Gesetz vom 3. April 1854 seinen Konsuln eine solche Befugnis
erteilt. Mit dem Eintreten des Bundesverhältnisses kam dieselbe außer Uebung.
Beim Erlaß des Bundes-Konsulargesetzes vom 8. November 1867 war die
Ansicht maßgebend, daß diese Frage von Bundes wegen erst dann geregelt werden
könne, wenn in sämtlichen Bundesstaaten gemeinsame Normen für die Giltigkeit
*) Hier wurde der Bundeskanzler ermächtigt, der englischen Regierung die Erklärung
der Zustimmung des Norddeutschen Bundes dazu abzugeben, daß die auf Grund der
merchant shipping act vom Jahre 1854 fungirenden receivers of wreck oder Friedens-
richter die Ermächtigung erhalten, die eidlichen Vernehmungen der Mannschaft auch bezüg-
lich derjenigen deutschen Schiffe zu bewirken, welche in den die britischen Inseln umgebenden
Meeren außerhalb des dreimeiligen Küstenrayons verunglücken. —
Das Erfordern des Reichstags, über das Unternehmen der Herstellung eines Nord-
Ostsee-Kanals Mitteilung zu machen, wurde vom Bundesrat dem Reichskanzler zur Prüfung.
überwiesen.