Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

Wege. Die auf den Bundesrat bezüglichen Artikel der Verfassung des Nord- 
deutschen Bundes hatten folgenden Wortlaut: 
III. Bundesrat. 
Artikel 6. 
Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, 
unter welchen die Stimmführung sich nach Maßgabe der Vorschriften für das 
Plenum des ehemaligen Deutschen Bundes verteilt, so daß Preußen mit den 
ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frank- 
furt 17 Stimmen führt, 
Sachsen. 
Hessen . 
Mecklenburg Schwerin 
Sachsen-Weimar 
Mecklenburg-Strelitz 
Oldenburg 
Braunschweig 
Sachsen-Meiningen 
Sachsen = Altenburg 
Sachsen-Coburg-Gotha 
Anhalt. 
Schwarzburg- Rudolstadt . 
Schwarzburg= Sondershausen 
Waldeck . 
Reuß älterer Linie 
Reuß jüngerer Linie 
Schaumburg-Lippe 
— — — — — ———— ——— —Sd —S — — D — 
Lippe 
Lübeck 
Bremen 
Hamburg .. 
Summa. 43 
Artikel 7. 
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundes- 
rat ernennen, wie es Stimmen hat; doch kann die Gesamtheit der zuständigen 
Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nicht vertretene oder nicht instruirte 
Stimmen werden nicht gezählt. 
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu 
bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Beratung zu über- 
geben. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen- 
gleichheit gibt die Präsidialstimme den Ausschlag. 
Poschinger, Fürst Bismarck und der Bundesrat. I. 
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