Wege. Die auf den Bundesrat bezüglichen Artikel der Verfassung des Nord-
deutschen Bundes hatten folgenden Wortlaut:
III. Bundesrat.
Artikel 6.
Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes,
unter welchen die Stimmführung sich nach Maßgabe der Vorschriften für das
Plenum des ehemaligen Deutschen Bundes verteilt, so daß Preußen mit den
ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frank-
furt 17 Stimmen führt,
Sachsen.
Hessen .
Mecklenburg Schwerin
Sachsen-Weimar
Mecklenburg-Strelitz
Oldenburg
Braunschweig
Sachsen-Meiningen
Sachsen = Altenburg
Sachsen-Coburg-Gotha
Anhalt.
Schwarzburg- Rudolstadt .
Schwarzburg= Sondershausen
Waldeck .
Reuß älterer Linie
Reuß jüngerer Linie
Schaumburg-Lippe
— — — — — ———— ——— —Sd —S — — D —
Lippe
Lübeck
Bremen
Hamburg ..
Summa. 43
Artikel 7.
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundes-
rat ernennen, wie es Stimmen hat; doch kann die Gesamtheit der zuständigen
Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nicht vertretene oder nicht instruirte
Stimmen werden nicht gezählt.
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu
bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Beratung zu über-
geben. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen-
gleichheit gibt die Präsidialstimme den Ausschlag.
Poschinger, Fürst Bismarck und der Bundesrat. I.
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