— 34 —
Artikel 8.
Der Bundesrat bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
für das Landheer und die Festungen,
für das Seewesen,
für Zoll= und Steuerwesen,
für Handel und Verkehr,
. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen,
für Justizwesen,
7. für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens zwei
Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur
eine Stimme. Die Mitglieder der Ausschüsse zu 1. und 2. werden von dem
Bundesfeldherrn ernannt, die der übrigen von dem Bundesrate gewählt. Die
Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrats resp.
mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wähl-
bar sind. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nötigen Beamten
zur Verfügung gestellt.
S M P SV d —
Artikel 9.
Jedes Mitglied des Bundesrats hat das Recht, im Reichstage zu er-
scheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die An-
sichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der
Majorität des Bundesrats nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleich-
zeitig Mitglied des Bundesrats und des Reichtags sein.
—
Artikel 10.
Dem Bundespräsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrats den
üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.