Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

Die erste Session des Bundesrats. 
(15. Kugust bis 10. Dezember 1867.) 
I. Abschnitt. 
Der Bundesrat wird in den Sattel gesetzt. 
Nach Artikel 15 der Bundesverfassung stand der Vorsitz im Bundesrat und 
die Leitung der Geschäfte dem Bundeskanzler zu, welcher vom Präsidium zu 
erneuern war. Derselbe konnte sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrats 
vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen. Dem ersten Zusammentritte 
des Bundesrats mußte also die Ernennung seines Vorsitzenden vorausgehen. 
Dies geschah durch folgenden Allerhöchsten Erlaß;: „In Ausführung der Be- 
stimmungen der Verfassung des Norddeutschen Bundes (IV. Artikel 15 und 17) 
ernenne ich Sie hierdurch zum Bundeskanzler des Norddeutschen Bundes. 
Bad Ems, den 14. Juli 1867. 
Wilhelm. 
v. Mühler. Gr. zur Lippe. 
An den Präsidenten des Staats-Ministeriums 
und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, 
Grafen von Bismarck-Schönhausen."“ 
Man war auf die Ernennung des Grafen Bismarck zu dieser Würde vorbereitet, 
nachdem derselbe im Reichstag sich geäußert hatte: „Die Instruktion des Bundes- 
kanzlers kann meines Ermessens nur vom preußischen Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten ausgehen, oder der letztere muß selbst der Bundeskanzler sein."“ 
Bismarck erlangte als Bundeskanzler eine in ihrer Art einzige Stellung;) 
*) Die „National-Zeitung“ Nr. 357 vom 3. Aug. 1867 definirte dieselbe wie folgt: 
Außerdem daß der Kanzler im Bundesrat die Stimmen Preußens führt, welche 
siebenzehn Stimmen, da sie einheitlich abgegeben werden sollen, nur von ihm abgegeben 
werden können, übt er ja auch im Bundesgebiet eine Regierungsgewalt im engeren Sinne 
des Wortes, eine vollziehende Gewalt aus, und zwar er allein. Das Präsidium soll nach 
Art. 18 der Verfassung allerdings noch andere „Bundesbeamte“ ernennen und für den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.