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diejenigen Waren, welche aus Amerika direkt nach Deutschland befördert werden,
sondern auf alle unter das Verbot fallende Waren, welche amerikanischen Ur-
sprungs sind, zu erstrecken. In einem an den Bundesrat im März 1883
gerichteten Schreiben machte nun der Reichskanzler 1) Vorschläge
in Betreff der Ausführung des Verbots und empfahl zur Verhinderung
von Umgehungen, die Einfuhr derartiger Gegenstände auch aus anderen Ländern
als Amerika in Zukunft nur dann zuzulassen, wenn durch behördliche Atteste
nachgewiesen wird, daß die Gegenstände unverdächtigen, d. h. nicht amerikanischen
Ursprungs sind. „Wenn das Verbot den durch dasselbe bezweckten sanitären
Schutz wirklich gewähren soll, so werden Ursprungsatteste nur solcher Behörden
als beweisend anzuerkennen sein, welche einerseits in der Lage sind, sich aus
eigener Anschauung von der Richtigkeit der bescheinigten Thatsachen zu über-
zeugen, andererseits aber auch für die Gewissenhaftigkeit ihrer Atteste entweder
dem Reich oder der Regierung ihres Landes verantwortlich sind. Werden hiernach
Atteste der deutschen Konsuln in erster Linie in Frage kommen, so wird man
doch im Verkehrsinteresse sich auf die Zulassung solcher Konsulatsatteste nicht
zu beschränken haben. Vielmehr dürften auch beglaubigte Atteste der zuständigen
Polizeibehörde des Ursprungslandes als ausreichend anzusehen sein. Da jedoch
die deutschen Grenzbehörden häufig nicht in der Lage sein werden, selbst be-
urteilen zu können, ob die ausstellende Behörde auch in der That die zuständige
Polizeibehörde ist, so müßte dies auf dem Attest durch den für den betreffenden
ausländischen Bezirk angestellten deutschen Konsul noch besonders bescheinigt
werden. Ausnahmen von dieser letzteren Vorschrift würden nur im Verkehr
mit Oesterreich-Ungarn, für die nach Maßgabe des mit diesem Reich unterm
25. Februar 1880 abgeschlossenen Vertrages ausgestellten oder beglaubigten
Ursprungsatteste, sowie allgemein im Verkehre der beiderseitigen Grenzbezirke
untereinander zuzulassen sein.
Ist das Attest nicht in deutscher Sprache ausgestellt, so müßte von dem
Einführenden auf Erfordern eine beglaubigte deutsche Uebersetzung beigefügt
werden.
Außerdem müßten die Ursprungsatteste frühestens 30 Tage vor dem Ein-
treffen der Sendungen an der deutschen Grenze ausgestellt sein und demnächst
zur Verhütung wiederholter Benutzung von der deutschen Grenzbehörde ein-
behalten werden. Was nun speziell die Einfuhr lebender Schweine betrifft, so
hätte die ausländische Polizeibehörde zu bescheinigen, daß die dem speziell zu
bezeichnenden Extrahenten gehörigen, nach Gattung, Größe, Alter, Geschlecht,
Farbe und sonstigen äußeren Kennzeichen einzeln zu beschreibenden Tiere in
Oesterreich-Ungarn (Belgien 2c.) geboren und aufgezogen sind und während der
letzten 30 Tage in dem zum Bezirke der attestirenden Amtsstelle gehörigen Orte
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen.