Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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N. gestanden haben. Bei Spanferkeln (Schweinen von weniger als 10 Kilo— 
gramm Gewicht) könnte, da deren Einführung aus Amerika kaum versucht 
werden dürfte, eine Bescheinigung dahin genügen, daß die nach Zahl und 
Gattung kollektivisch zu bezeichnenden Tiere in Oesterreich-Ungarn (Belgien 2c.) 
geboren sind. 
Schwieriger gestaltet sich die Sache bezüglich der Schweinefleischpräparate 
und der Würste. Ein von der Behörde des Ursprungsorts der Tiere aus- 
gestelltes Attest würde nur geringen Wert haben, da sich aus dem Fabrikate 
nicht feststellen ließe, ob dasselbe in der That von demjenigen Tiere herrührt, 
über welche das Ursprungsattest lautet. Man wird sich daher mit der Be- 
scheinigung der Polizeibehörde des (nicht amerikanischen) Fabrikationsortes be- 
gnügen müssen, daß die nach Signatur und Verpackung oder bei größeren 
Stücken durch einen denselben von der Behörde aufgedrückten Stempel näher 
bezeichneten Waren von dem Fleischwarenfabrikanten N. N., wohnhaft in dem 
zum Bezirk der attestirenden Amtsstelle gehörenden Orte N., aus Tieren eng- 
lischen (belgischen 2c.) Ursprungs hergestellt sind. Außerdem dürfte es zweck- 
mäßig sein, eine Bescheinigung dahin zu verlangen, daß der betreffende Fabrikant 
sich weder mit der Verarbeitung von Schweinen, Schweinefleisch oder Speck 
amerikanischen Ursprungs, noch mit dem An= oder Verkauf oder der Vermittlung 
von Geschäften in derartigen Artikeln amerikanischen Ursprungs befaßt. Zur 
Begründung dieses Vorschlags bemerkt das Schreiben, daß nach Auslassungen 
amerikanischer Zeitungen eine Umgehung des deutschen Einfuhrverbots durch 
Umpackung der amerikanischen Waren in europäischen (außerdeutschen) Häfen 
beabsichtigt wird." 
Schließlich ersuchte der Reichskanzler den Bundesrat um Beschlußnahme 
in der Sache mit dem Bemerken, daß die mit der Handhabung des Verbots 
betrauten Grenzbehörden bis zu dem, dreißig Tage nach Verkündigung der 
Verordnung erfolgenden Inkrafttreten derselben mit Instruktion zu versehen sein 
werden. 
Die von dem Bundesrat gewählte Fassung für die Ausführungsvorschriften!) 
erhellte aus der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers, d. d. 
12. April 1883 (Zentralbl. f. d. Deutsche Reich S. 92). 
Endlich richtete Bismarck aus Varzin am 13. März 18832) noch das 
nachstehende Schreiben an den Bundesrat: 
„Das Vorsteheramt der Kaufmannschaft zu Königsberg in Ostpreußen hat 
am 1. Dezember v. J. eine Petition an den Bundesrat gerichtet, in welcher 
dasselbe gegen den Erlaß eines Verbots der Einfuhr von amerikanischem Speck 
1) Inhalt und Wortlaut der Ausschußvorschläge „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 167 vom 
11. 4. 83. 
2) Kohl setzt in seinen Bismarck-Regesten „c. 14. März 1883"“. „Nat.-Ztg.“ Nr. 129 
v. 16. 3. 83.
	        
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