Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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Denkschrift die Ursachen des Rückganges der Zuckersteuereinnahmen ermitteln, 
ferner feststellen, welche Zuckerausbeute ein bestimmtes Quantum Zuckerrüben 
jetzt gab; weiter sollte sie untersuchen, welchen Kontrollmaßregeln die Fabrikation 
eventuell zu unterwerfen sei; endlich sollte sie die Frage beantworten, ob eine 
Erhöhung der Steuer und eine Besteuerung der Melasse sich empfehle. Der 
eingangs erwähnte Gesetzentwurf, welcher ein provisorischer war, schätzte den 
Gewinn aus der Reduktion der Exportbonifikation auf 2½ bis 3 Millionen Mark. 
In der Sitzung vom 10. Februar 1883 genehmigte der Bundesrat den 
vorgeschlagenen Gesetzentwurf und außerdem die Einsetzung einer Zuckerenquste- 
kommission. Der in letzterer Beziehung gefaßte Beschluß lautete wie folgt: 
Die Kommission, deren Vorsitzender von dem Reichskanzler aus der Zahl 
der Mitglieder ernannt wird, besteht aus: 1. Vier Beamten der Steuerverwaltung, 
von welchen der Herr Reichskanzler, Preußen, Württemberg und Baden je einen 
zu ernennen haben, 2. Acht Sachverständigen der Zuckerindustrie und des 
Rübenbaues, von welchen Preußen drei, Bayern, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen- 
Weimar, Braunschweig und Anhalt je einen zu ernennen haben. 
Der Antrag Anhalts auf Einräumung des Rechts zur Ernennung eines 
zweiten Sachverständigen wurde abgelehnt, nachdem seitens des Staatssekretärs 
des Reichsschatzamts bemerkt worden war, daß hierdurch eine allzu große 
Vermehrung der Anzahl der Sachverständigen veranlaßt werden würde, daß im 
übrigen aber es der Kommission demnächst unbenommen bleiben werde, einem 
Ersuchen um Vernehmung eines zweiten Sachverständigen aus Anhalt zu 
entsprechen. 
Am 19. Juni 1883 legte der Reichskanzler (in Vertretung Burchard) dem 
Bundesrat die Beschlüsse der Zuckerbesteuerungs-Enquêtekommission wegen Ver- 
nehmung einer größeren Anzahl von Sachverständigen vor, 1) und zwei Tage 
später erteilte der Bundesrat dem Gesetzentwurf in der vom Reichstag ver- 
änderten Fassung seine Zustimmung. Gesetz vom 7. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 157). 
Handelspolitisches Verhältnis mit Spanien. Mitte März 18832) 
unterbreitete der Reichskanzler dem Bundesrat den Entwurf einer Kaiserlichen 
Verordnung, betreffend die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Spanien be- 
ziehungsweise aus spanischen Besitzungen kommende Waren. Eingeleitet wurde 
die Vorlage vom Reichskanzler mit folgenden Worten: „Die Verhandlungen 
wegen Abschlusses eines neuen Handelsvertrages zwischen Deutschland und 
Spanien haben bisher zu einem Ergebnis nicht geführt, da von Spanien über 
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. Der Wortlaut der Bundesrats-Drucksache' 
Nr. 65 ist der S. 94 Note 4 citirten Quelle zu entnehmen. 
2) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen.
	        
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