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§ 2. Die Ausführungsbestimmungen werden vom Bundesrat erlassen.
§ 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung
in Kraft.“
Bei der Dringlichkeit der Angelegenheit waren der Vorlage gleich die eventuell
zu erlassenden Ausführungsbestimmungen im Entwurf beigefügt. Es wurde
zugleich darin festgestellt, daß die höheren Zollsätze nur insoweit Anwendung
finden sollen, als nicht die Abstammung der Waren aus anderen Ländern als
Spanien und dessen Besitzungen durch behördliche, eventuell in beglaubigter
Uebersetzung beizubringende Atteste des Heimatlandes oder in anderer Weise
(Vorlegung von Schiffspapieren, Fakturen, Originalfrachtbriefen, kaufmännischen
Korrespondenzen u. s. w.) glaubhaft nachgewiesen wird. „Der Erbringung
dieses Nachweises bedarf es nicht, wenn die in Frage kommenden Waren als
Passagiergut von Reisenden eingehen. In Fällen, wo über die Abstammung
der bezeichneten Waren aus anderen Ländern als Spanien und dessen Besitzungen
Zweifel nicht bestehen, kann mit Genehmigung des Amtsvorstandes von der
Beibringung eines besonderen Nachweises über die Herkunft der Waren Abstand
genommen werden.“
In der Sitzung des Bundesrats vom 21. März wurde auf den von dem
III. und IV. Ausschusse erstatteten Bericht in erster und in unmittelbar hieran
sich anschließender zweiter Beratung beschlossen, dem vorgelegten Verordnungs-
entwurfe mit der nachstehenden Abänderung die Zustimmung zu erteilen:
Der § 2 der Verordnung erhält folgende Fassung:
„Der Bundesrat erläßt die Ausführungsbestimmungen. Derselbe ist befugt,
bezüglich derjenigen der vorbezeichneten spanischen Waren, welche vor dem
21. dieses Monats aus Spanien oder dessen Besitzungen versendet worden sind,
es bei der Erhebung der im Zolltarif vom 15. Juli 1879 bestimmten Zölle
bewenden zu lassen."
Der Bevollmächtigte für Bremen und Hamburg hatte sich bei der Ab-
stimmung das Protokoll offen gehalten.
Die dem Verordnungsentwurf im Entwurf beigefügten Ausführungs-
bestimmungen wurden hierauf mit den nachstehenden Aenderungen genehmigt:
Den Ausführungsbestimmungen ist die Ziffer I. vorzusetzen. Dieselben
erhalten ferner folgenden Zusatz: „II. Bis zum 1. Januar 1884 hat es für
die vor dem 21. März 1883 aus Spanien oder dessen Besitzungen ausgeführten
Waren bei der Erhebung der im Zolltarif bestimmten Sätze zu bewenden, wenn
die Waren
a) entweder bereits in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amt-
lichem Mitverschluß stehendes Privatlager aufgenommen,
b) oder nach dem Zollgebiet in direkter Schiffsexpedition beziehungsweise
in gebundener Durchfuhr durch andere Länder versendet,
c) oder endlich in einem deutschen Zollausschlußgebiet gelagert haben, oder