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In Ansehung der Erhebung einer Nachsteuer aus Anlaß des Zollanschlusses
der Unterelbe unterbreitete Bismarck dem Bundesrat im Dezember 1881 folgende
Anträge: 1)
1. daß in den am 1. Januar 1882 dem Zollgebiet anzuschließenden
preußischen und hamburgischen Gebietsteilen die Nachsteuer nach Maßgabe einer
besonders vorzulegenden Verordnung zu erheben ist; 2. daß von der Bildung
einer besonderen Nachsteuerkommission abzusehen, vielmehr dem preußischen
Provinzialsteuerdirektor in Hannover beziehungsweise dem Hauptzollamt zu
Harburg, und zwar soweit hamburgische Gebietsteile in Frage kommen, unter
Anteilnahme der in der bezüglichen Verordnung bezeichneten hamburgischen Be-
amten zu überlassen ist, die Nachsteuer zu erheben und den Zeitpunkt, mit
welchem zwischen den anzuschließenden Gebietsteilen und dem bisherigen Zoll-
gebiet freier Verkehr einzutreten hat, zu bestimmen und öffentlich bekannt zu
machen, und 3. daß von dem Ertrag der Nachsteuer nach Abzug der Erhebungs-
kosten 40 Prozent der Königlich preußischen Regierung beziehungsweise dem
Senat der freien und Hansestadt Hamburg überwiesen, 60 Prozent aber zu
den Einnahmen des Reichs verrechnet werden. — Die beigefügte, für die ham-
burgischen und preußischen Gebietsteile ziemlich gleichlautende Nachsteuerverord-
nung setzte fest, daß alle Waren, welche sich am 1. Januar 1882 in den
anzuschließenden Gebietsteilen befanden, der Nachsteuer nach dem Zolltarifgesetz
vom 15. Juli 1879 beziehungsweise 6. Juni 1880 und 1881 unterlagen,
gleichviel ob sie einem Handel= oder Gewerbtreibenden gehörten oder nicht.
Gebrauchte Waren blieben von der Nachsteuer frei.
Der Bundesrat trat den Vorschlägen des Kanzlers im wesentlichen bei.
Verlegung der Zollgrenze bei dem Bahnhof in Cuxhaven.
Nach dem Beschluß des Bundesrats vom 25. November 1882 wurde mit dem
9. Juni 1883 dasjenige unbebaute Terrain bei Cuxhaven, welches im Osten
des Ritzebütteler Schleusenpriels zwischen diesem Priel und der bisherigen Zoll-
grenze sich befindet, dem deutschen Zollgebiet angeschlossen. 2)
Hamburger Zollanschluß. Am Schlusse unserer Session wurden
noch die Mitglieder der Ausführungskommission für den Hamburger Zollanschluß
seitens der schon vor zwei Jahren durch Bundesratsbeschluß hierzu designirten
Regierungen ernannt. Der Reichskanzler wurde durch den Staatssekretär im
Reichsschatzamt v. Burchard, Preußen durch den Geheimrat v. Pommer-Esche,
Bayern durch den Ministerialrat v. Schmidtkonz, das Königreich Sachsen durch
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen.
2) Das Nähere über diesen Zollanschluß s. in der „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 312
v. S. 7. 83.