Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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dem Jahre 1874, welches in Gestalt einer technischen Arbeit an den Reichs- 
kanzler gelangte, und von diesem mittelst Schreiben vom Dezember 18821) 
dem Bundesrat mitgeteilt wurde. Die Erledigung der Frage zog sich noch viele 
Jahre hinaus. 
Im Dezember 1881 ließ Bismarck dem Bundesrat den Entwurf einer 
Verordnung zur Ausführung des § 2 des Gesetzes, betreffend die Küstenfracht- 
fahrt, welches am 1. Januar 1882 in Kraft trat, zugehen.:) Diese Verord- 
nung lautete wie folgt: 
„Das Recht, Güter in einem deutschen Seehafen zu laden und nach einem 
anderen deutschen Seehafen zu befördern, um sie daselbst auszuladen (Küsten- 
frachtfahrt), wird den Schiffen von Belgien, Brasilien, Dänemark, Groß- 
britannien, Italien und Schweden-Norwegen eingeräumt.“ 
In dem Anschreiben wurde betont, daß für die in die Verordnung auf- 
zunehmenden fremden Länder der Grundsatz der Gegenseitigkeit bezüglich der 
Küstenfrachtfahrt aufrecht zu erhalten sei. Einverständnis des Bundesrats. 
Verordnung vom 29. Dezember 1881 (Reichs-Gesetzblatt S. 275). 
Der dem Bundesrat mittelst Schreibens Bismarcks vom Juni 1883 vor- 
gelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Prisengerichtsbarkeit,:) gelangte 
erst im Jahre 1884 zur geschäftlichen Erledigung. 
Bezüglich der Zulassung zur Schifferprüfung, deren Vereinfachung sich als 
ein Bedürfnis herausgestellt hatte, wurde vom Bundesrat am 16. Dezember 1881 
beschlossen, dem Reichskanzler zur Erwägung anheimzustellen, ob und in welcher 
Weise das Verfahren bei Gesuchen um Dispensation von den Prüfungsvor- 
schriften für Seeschiffer und Steuerleute sich vereinfachen lasse. 
Infolge einer Meinungsverschiedenheit zwischen Preußen, Mecklenburg und 
Oldenburg einerseits und Lübeck, Bremen und Hamburg andrerseits 4) beantragte 
der Reichskanzler im Juni 1883 5) beim Bundesrat durch Beschluß festzusetzen, 
daß der Nachweis der Zurücklegung einer auf den Ablauf des 15. Lebens- 
jahres folgenden, mindestens 45monatigen Fahrzeit zur See, von welcher min- 
destens 24 Monate als Obermatrose auf Fahrzeugen der Kaiserlichen Marine 
während der Fahrt derselben nach oder von auswärtigen Stationen zugebracht 
sind, dem in § 7à der erwähnten Bekanntmachung erforderten Nachweise 
gleich zu achten sei. Die Angelegenheit gelangte erst im Jahre 1887 zur 
Erledigung. 
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. 
2) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. 
3) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. Vergl. die „Nat.-Ztg.“ Nr. 273 v. 
14. 6. 83 und die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 269 v. 13. 6. 83. 
4) Vergl. über diese Kontroverse die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 306 v. 5. 7. 83. 
5) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen.
	        
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