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dem Jahre 1874, welches in Gestalt einer technischen Arbeit an den Reichs-
kanzler gelangte, und von diesem mittelst Schreiben vom Dezember 18821)
dem Bundesrat mitgeteilt wurde. Die Erledigung der Frage zog sich noch viele
Jahre hinaus.
Im Dezember 1881 ließ Bismarck dem Bundesrat den Entwurf einer
Verordnung zur Ausführung des § 2 des Gesetzes, betreffend die Küstenfracht-
fahrt, welches am 1. Januar 1882 in Kraft trat, zugehen.:) Diese Verord-
nung lautete wie folgt:
„Das Recht, Güter in einem deutschen Seehafen zu laden und nach einem
anderen deutschen Seehafen zu befördern, um sie daselbst auszuladen (Küsten-
frachtfahrt), wird den Schiffen von Belgien, Brasilien, Dänemark, Groß-
britannien, Italien und Schweden-Norwegen eingeräumt.“
In dem Anschreiben wurde betont, daß für die in die Verordnung auf-
zunehmenden fremden Länder der Grundsatz der Gegenseitigkeit bezüglich der
Küstenfrachtfahrt aufrecht zu erhalten sei. Einverständnis des Bundesrats.
Verordnung vom 29. Dezember 1881 (Reichs-Gesetzblatt S. 275).
Der dem Bundesrat mittelst Schreibens Bismarcks vom Juni 1883 vor-
gelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Prisengerichtsbarkeit,:) gelangte
erst im Jahre 1884 zur geschäftlichen Erledigung.
Bezüglich der Zulassung zur Schifferprüfung, deren Vereinfachung sich als
ein Bedürfnis herausgestellt hatte, wurde vom Bundesrat am 16. Dezember 1881
beschlossen, dem Reichskanzler zur Erwägung anheimzustellen, ob und in welcher
Weise das Verfahren bei Gesuchen um Dispensation von den Prüfungsvor-
schriften für Seeschiffer und Steuerleute sich vereinfachen lasse.
Infolge einer Meinungsverschiedenheit zwischen Preußen, Mecklenburg und
Oldenburg einerseits und Lübeck, Bremen und Hamburg andrerseits 4) beantragte
der Reichskanzler im Juni 1883 5) beim Bundesrat durch Beschluß festzusetzen,
daß der Nachweis der Zurücklegung einer auf den Ablauf des 15. Lebens-
jahres folgenden, mindestens 45monatigen Fahrzeit zur See, von welcher min-
destens 24 Monate als Obermatrose auf Fahrzeugen der Kaiserlichen Marine
während der Fahrt derselben nach oder von auswärtigen Stationen zugebracht
sind, dem in § 7à der erwähnten Bekanntmachung erforderten Nachweise
gleich zu achten sei. Die Angelegenheit gelangte erst im Jahre 1887 zur
Erledigung.
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen.
2) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen.
3) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. Vergl. die „Nat.-Ztg.“ Nr. 273 v.
14. 6. 83 und die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 269 v. 13. 6. 83.
4) Vergl. über diese Kontroverse die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 306 v. 5. 7. 83.
5) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen.