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Im einzelnen ist über die Arbeiten und Früchte unserer Session Nach-
stehendes zu berichten:
Die Reichsgesetzgebung hatte die Bestrebungen zur Abhülfe sozialer Schäden,
welche die Kaiserliche Botschaft vom 17. November 1881 in Aussicht genommen
hatte, mit dem Gesetzentwurf über Versicherung der Arbeiter gegen Unfälle
begonnen. Aus den vorjährigen Beratungen des Reichstags über diesen Gegen—
stand hatte der Bundesrat den Anlaß genommen, seine erste Vorlage einer
Umgestaltung zu unterziehen. Die gegen die früher in Aussicht genommene
Reichs-Versicherungsanstalt erhobenen Bedenken fanden dabei insofern Berück-
sichtigung, als die Unfallversicherung der Arbeiter nunmehr auf eine korporative
und genossenschaftliche Organisation der in Betracht kommenden industriellen
Betriebe gegründet wurde. Der Gesetzentwurf gewährte den industriellen Ver-
bänden und Genossenschaften eine auf die Verhütung von Betriebsunfällen.
gerichtete Autonomie. Er ging von dem Bestreben aus, die verwaltende Thätigkeit
thunlichst zu lokalisiren, die finanzielle Belastung dagegen auf möglichst breite
Unterlagen zu verteilen.
Eine notwendige Ergänzung fanden diese Maßnahmen in einer anderweiten
Regelung der Krankenversicherung. An Stelle des bisherigen bedingten Zwanges
schlug der Bundesrat die Einführung eines unbedingten Zwanges zur Ver-
sicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheitsfällen für alle Arbeiter
vor, für welche die Durchführung dieser Maßregel möglich erschien.
Durch das Zustandekommen des Krankenkassengesetzes wurde ein erster
Schritt auf dem Wege der Sozialreform markirt. Je länger es gedauert hatte,
bis endlich die Form gefunden wurde, für die eine Mehrheit bei der parla-
mentarischen Vertretung der Nation zu gewinnen war, um so freudiger waren
nunmehr auch die Aussichten, welche sich für das Zustandekommen der
nächsten, bereits scharf präzisirten Aufgabe der Unfallversicherung der Arbeiter
Neröffneten.
Auf dem Gebiete der Steuerreform hatte die Allerhöchste Botschaft vom
17. November 1881 die Abschaffung drückender direkter Landessteuern und der
Zuschläge in Aussicht genommen, durch welche Gemeinden und andere Kommunal-
verbände bisher genötigt waren, den harten und ungleich wirkenden Druck dieser
Steuern zu verstärken. Diese wohlmeinende Absicht zu verwirklichen, konnte nur
dadurch ermöglicht werden, daß das Reich durch Erhöhung der seiner Gesetz-
gebung vorbehaltenen indirekten Steuern sich in die Lage brachte, auf Matrikular=
beiträge zu verzichten, oder die bisher dazu erforderlichen und eventuell auch höhere
Beträge den einzelnen Staaten herauszuzahlen, damit sie zur Verminderung
der Landes= und Kommunalsteuern verfügbar wurden.
Unter den zur Besteuerung durch das Reich geeigneten Gegenständen stand
der Tabak in erster Linie; nicht hierüber, sondern nur über die Form, in
welcher eine höhere Besteuerung dieses Genußmittels herbeizuführen sei, gingen