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Gesetzes über die eingeschriebenen Hilfskassen vom 7. April 1876, vor, 1) welcher
sowohl diejenigen Abänderungen enthielt, die infolge des Erlasses des Kranken-
versicherungsgesetzes ratsam erschienen, als auch diejenigen Abänderungen und
Ergänzungen, für die bei der bisherigen Anwendung des Hilfskassengesetzes
selbst ein Bedürfnis hervorgetreten war. Die Annahme des Gesetzentwurfs
erfolgte im Bundesrat und im Reichstag.
Revision der Aktiengesetzgebung. Im September 1883 legte der
Reichskanzler dem Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes über die Kommandit-
gesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften vor. 2) Derselbe entsprach den
Anforderungen, welche die freie Entfaltung der wirtschaftlichen Kräfte an die
Gesetzgebung stellen durfte, aber auch den Bedingungen, von denen das wirt-
schaftliche Leben einer gesunden Nation getragen sein muß. Es galt, die
Freiheit der Bewegung nicht ausarten zu lassen zu einer Beeinträchtigung und
Vergewaltigung des Publikums und zu einer moralischen und wirtschaftlichen
Schädigung des gesamten Volkslebens. Aus den Kompromissen des Bundes-
rats und des Reichstags ging das einschlägige Gesetz vom 18. Juli 1884
(Reichs.-Gesetzbl. S. 123) hervor.
Ausführung des Sozialistengesetzes. Preußen beantragte im
Februar 1884 beim Bundesrat die Verlängerung der Giltigkeitsdauer des
Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom
21. Oktober 1878 und 31. Mai 1880 auf 2 Jahre, also bis zum
30. September 1886. Der Antrag wurde in der Sitzung des Bundesrats
vom 5. März 1884 fast einstimmig angenommen. Reuß d. L. enthielt sich,
wie bisher stets bei dem Sozialistengesetz, der Abstimmung. 3) Weitere Beschlüsse
des Bundesrats bezogen sich auf die Verhängung des sogenannten kleinen
Belagerungszustandes für die Stadt Berlin und verschiedene preußische Gebiets-
teile, das hamburgische Staatsgebiet, die Stadt Leipzig und den dortigen
Amtshauptmannschaftsbezirk auf die Dauer eines weiteren Jahres. 4)
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. Vergl. die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 76
v. 14. 2. 84; die „Nat. Ztg.“ Nr. 102 v. 14. 2. 84; Nr. 103 v. 15. 2. 84; Nr. 107
v. 17. 2. 84; Nr. 110 v. 19. 2. 84 u. die „Post“ Nr. 51 v. 21. 2. 84.
2) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. Vergl. über diese Vorlage die „Nordd.
Allg. Ztg.“ Nr. 453 v. 28. 9. 83; Nr. 455 v. 29. 9. 83; Nr. 456 v. 30. 9. 83; Nr. 462
v. 4. 10. 83; Nr. 465 v. 5. 10. 83; Nr. 467 v. 6. 10. 83; Nr. 469 v. 8. 10. 83;
Nr. 474 v. 11. 10. 83; Nr. 475 v. 11. 10. 83 und die „Nat.-Ztg.“ Nr. 457 v. 29. 9.
83; Nr. 474 v. 9. 10. 83; Nr. 476 v. 10. 10. 83; Nr. 477 v. 11. 10. 83.
3) Vergl. die „Nat.-Ztg.“ Nr. 139 v. 3. 3. 84; Nr. 143 v. 5. 3. 84; Nr. 148
v. 7. 3. 84.
4) Vergl. „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 498 v. 15. 10. 83 und die „Nat.-Ztg.“ Nr. 388
v. 30. 6. 84, sowie Schultheß Geschichtskalender 1883 S. 144 u. 155.