Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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2. Präsidium (Reichsbeamte). 
Errichtung von Reichsministerien. In der Bundesratssitzung vom 
24. März 1884 wurde von dem Koönigreich Sachsen zu der Frage der Er- 
richtung des verantwortlichen Reichsministeriums nachfolgende Erklärung ab- 
gegeben: „Das durch die Zeitungen veröffentlichte Programm der neugebildeten 
„deutschen freisinnigen“ Partei bezeichnet als eines der von der Partei vorzüglich 
zu erstrebenden Ziele: die gesetzliche Organisation eines verantwortlichen Reichs- 
ministeriums. Bereits bei der Beratung der Verfassung des Norddeutschen 
Bundes in der 19. Sitzung des konstituirenden Reichstags vom 26. März 1867 
und bei der Beratung des auf Errichtung verantwortlicher Bundesministerien 
gerichteten Antrags der Abgeordneten Twesten und Graf Münster in der 
20. Sitzung des Norddeutschen Reichstags vom 16. April 1869 ist von seiten 
der Vertreter der verbündeten Regierungen und insbesondere dem damaligen 
Bundeskanzler Grafen v. Bismarck der Nachweis geführt worden, daß die Ein- 
richtung eines kollegialen verantwortlichen Bundesministeriums mit der ver- 
fassungsmäßigen Stellung des Bundesrats als des beschließenden Organs der 
verbündeten Regierungen unvereinbar ist und mit den von den Regierungen 
vertragsmäßig vereinbarten Grundlagen, auf welchen die Reichsverfassung beruht, 
in unlöslichem Widerspruch steht. Seit jener Zeit sind direkte Anträge auf 
Schaffung eines verantwortlichen Reichsministeriums zwar im Reichstage nicht 
wiederholt worden. Nachdem jedoch die numerisch stärkste Fraktion des Reichs- 
tags die Organisation eines verantwortlichen Reichsministeriums ausdrücklich zu 
einem wesentlichen Teil ihres Programms gemacht hat, steht zu erwarten, daß 
bei den nächstbevorstehenden Wahlen zum Reichstag die Agitation ganz be- 
sonders auf diesen Zielpunkt hin gerichtet werden wird. Nach Ansicht der 
Königlich sächsischen Regierung kann zwar kein Zweifel darüber bestehen, daß 
die verbündeten Regierungen zu einer Aenderung der Reichsverfassung, wie sie 
durch die Errichtung eines verantwortlichen Reichsministeriums bedingt sein 
würde, nicht die Hand bieten werden. Angesichts der Wahlen aber hält die- 
selbe für dringend wünschenswert, daß das Vertrauen zur Festigkeit und Un- 
wandelbarkeit der vertragsmäßigen Grundlage der Reichsverfassung durch eine 
gemeinsame Willenserklärung der verbündeten Regierungen gestärkt werde, und 
ist der Bevollmächtigte für das Königreich Sachsen daher beauftragt, einen 
Meinungsaustausch im Bundesrat über diesen Gegenstand anzuregen." 
Der württembergische Bevollmächtigte erklärte darauf: „Darüber, ob der 
Bundesrat Veranlassung zu einer Willenserklärung über den Gegenstand habe, 
  
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betreffend die Regelung der inländischen Gerichtsbarkeit gegen einen nicht deutschen Staat 
und dessen Staatsoberhaupt („Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 170 v. 9. 4. 84 u. „Nat.-Ztg.“ 
Nr. 223 v. 10. 4. 84) zog sich in die nächste Session des Bundesrats hinaus.
	        
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