Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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Es wurde zunächst von dem Bundesrat eine Kommission gebildet, welche 
die Ergebnisse ihrer Beratung später dem Bundesrat vorlegen sollte. 1) 
Aus dem Anfangs Juli 1884 fertig gestellten Bericht der Bundesrats- 
ausschüsse für Zoll= und Steuerwesen, für Handel und Verkehr und für 
Rechnungswesen geht hervor, daß in betreff der finanziellen Fragen innerhalb 
der Ausschüsse zunächst ein Einverständnis darüber bestand, daß die Kosten der 
bremischen Zollverwaltung nach Maßgabe der für die Grenzzollverwaltung 
bestehenden Vorschriften zu verteilen seien, sowie daß der Ertrag der zu er- 
hebenden Nachsteuer in gleicher Weise, wie dies bei dem Zollanschluß Lübecks 
geschehen und für den Zollanschluß Hamburgs bestimmt ist, Bremen in vollem 
Betrage zu überlassen sei. Ebenso bestand Einverständnis darüber, daß der 
bremischerseits ferner aufgestellte Anspruch eines Reichszuschusses zu den Kosten 
der Ausführung des Zollanschlusses mit Rücksicht auf die konkurrirenden 
Interessen der Gemeinschaft für gerechtfertigt zu erachten sei. Es wurde hierbei 
insbesondere in Betracht gezogen, daß der Zollanschluß Bremens auch im wirt- 
schaftlichen Interesse der Nation liegt, daß durch denselben ferner eine, wenn 
auch zurzeit nicht genau zu berechnende, so doch jedenfalls nicht unbeträchtliche 
Verringerung der Grenzbewachungskosten herbeigeführt werden, und daß nach 
vollzogenem Zollanschluß der Eingang der Zollintraden in wesentlich höherem 
Maße gesichert sein wird, als es gegenwärtig trotz der Aufwendung eines be- 
deutenden Grenzschutzpersonals der Fall ist. Seitens Bremens wurde die Höhe 
der Kosten auf Grund vorläufiger Voranschlagungen auf etwa 25½ Mill. Mark 
angegeben und beantragt, ungefähr die Hälfte bis zur Maximalsumme von 
12 Millionen Mark aus Reichsmitteln zu vergüten. Die Ausschüsse erkannten 
die Billigkeit dieses Antrages an und stimmten auch der Auszahlung des 
Reichszuschusses in vier, statt, wie bezüglich Hamburgs vereinbart ist, in zehn 
Jahresraten mit Rücksicht darauf zu, daß die erforderlichen Anlagen in Bremen 
voraussichtlich in wesentlich kürzerer Zeit fertig gestellt werden können als in 
Hamburg. Der Anschluß Bremens und der Unterweser erfolgt gleichzeitig mit 
dem Anschluß Hamburgs an das Zollgebiet. Ausgeschlossen bleiben die Hafen- 
anlagen in Bremerhaven, die angrenzenden Petroleumlager und ein im Nord- 
westen der Stadt Bremen am rechten Weserufer belegenes Gebiet. Innerhalb 
dieses Bezirks bleibt der Schiffsverkehr, die Ein= und Ausladung sowie die 
Lagerung und Behandlung der Waren von jeder Zollkontrolle befreit. Für 
die zwischen Bremen und Bremerhaven verkehrenden Flußschiffe soll ein thunlichst 
erleichtertes Abfertigungsverfahren eintreten, auch sollen den bestehenden indu- 
striellen Betrieben, welche auf die zollfreie Verarbeitung ausländischer Stoffe 
angewiesen sind, die thunlichsten Erleichterungen gewährt werden, insbesondere 
  
1) Vergl. über diese Kommission und ihre Arbeiten die „Nat.-Ztg.“ Nr. 265 u. 
272 v. 1. u. 4. 5. 84 Nr. 397 v. 5. 7. 84; Nr. 406 v. 10. 7. 84. Die „Nordd. Allg. 
Ztg.“ Nr. 212 v. 6. 5. 84. „Die Post“ Nr. 186 u. 187 v. 10. u. 11. 7. 84.
	        
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