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Es wurde zunächst von dem Bundesrat eine Kommission gebildet, welche
die Ergebnisse ihrer Beratung später dem Bundesrat vorlegen sollte. 1)
Aus dem Anfangs Juli 1884 fertig gestellten Bericht der Bundesrats-
ausschüsse für Zoll= und Steuerwesen, für Handel und Verkehr und für
Rechnungswesen geht hervor, daß in betreff der finanziellen Fragen innerhalb
der Ausschüsse zunächst ein Einverständnis darüber bestand, daß die Kosten der
bremischen Zollverwaltung nach Maßgabe der für die Grenzzollverwaltung
bestehenden Vorschriften zu verteilen seien, sowie daß der Ertrag der zu er-
hebenden Nachsteuer in gleicher Weise, wie dies bei dem Zollanschluß Lübecks
geschehen und für den Zollanschluß Hamburgs bestimmt ist, Bremen in vollem
Betrage zu überlassen sei. Ebenso bestand Einverständnis darüber, daß der
bremischerseits ferner aufgestellte Anspruch eines Reichszuschusses zu den Kosten
der Ausführung des Zollanschlusses mit Rücksicht auf die konkurrirenden
Interessen der Gemeinschaft für gerechtfertigt zu erachten sei. Es wurde hierbei
insbesondere in Betracht gezogen, daß der Zollanschluß Bremens auch im wirt-
schaftlichen Interesse der Nation liegt, daß durch denselben ferner eine, wenn
auch zurzeit nicht genau zu berechnende, so doch jedenfalls nicht unbeträchtliche
Verringerung der Grenzbewachungskosten herbeigeführt werden, und daß nach
vollzogenem Zollanschluß der Eingang der Zollintraden in wesentlich höherem
Maße gesichert sein wird, als es gegenwärtig trotz der Aufwendung eines be-
deutenden Grenzschutzpersonals der Fall ist. Seitens Bremens wurde die Höhe
der Kosten auf Grund vorläufiger Voranschlagungen auf etwa 25½ Mill. Mark
angegeben und beantragt, ungefähr die Hälfte bis zur Maximalsumme von
12 Millionen Mark aus Reichsmitteln zu vergüten. Die Ausschüsse erkannten
die Billigkeit dieses Antrages an und stimmten auch der Auszahlung des
Reichszuschusses in vier, statt, wie bezüglich Hamburgs vereinbart ist, in zehn
Jahresraten mit Rücksicht darauf zu, daß die erforderlichen Anlagen in Bremen
voraussichtlich in wesentlich kürzerer Zeit fertig gestellt werden können als in
Hamburg. Der Anschluß Bremens und der Unterweser erfolgt gleichzeitig mit
dem Anschluß Hamburgs an das Zollgebiet. Ausgeschlossen bleiben die Hafen-
anlagen in Bremerhaven, die angrenzenden Petroleumlager und ein im Nord-
westen der Stadt Bremen am rechten Weserufer belegenes Gebiet. Innerhalb
dieses Bezirks bleibt der Schiffsverkehr, die Ein= und Ausladung sowie die
Lagerung und Behandlung der Waren von jeder Zollkontrolle befreit. Für
die zwischen Bremen und Bremerhaven verkehrenden Flußschiffe soll ein thunlichst
erleichtertes Abfertigungsverfahren eintreten, auch sollen den bestehenden indu-
striellen Betrieben, welche auf die zollfreie Verarbeitung ausländischer Stoffe
angewiesen sind, die thunlichsten Erleichterungen gewährt werden, insbesondere
1) Vergl. über diese Kommission und ihre Arbeiten die „Nat.-Ztg.“ Nr. 265 u.
272 v. 1. u. 4. 5. 84 Nr. 397 v. 5. 7. 84; Nr. 406 v. 10. 7. 84. Die „Nordd. Allg.
Ztg.“ Nr. 212 v. 6. 5. 84. „Die Post“ Nr. 186 u. 187 v. 10. u. 11. 7. 84.