Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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nach Gewicht, Maß oder Zahl gehandelt zu werden pflegen, erfolgt die Er— 
stattung der entrichteten Abgabe, wenn der Nachweis geführt wird, daß dieselben 
unmittelbar unter den Kontrahenten durch wirkliche Auslieferung an den Er— 
werber erfüllt worden sind.!) 
In der Sitzung des Bundesrats vom 19. Juni 1884 wurde der Gesetz- 
entwurf in Gemäßheit der Ausschußanträge angenommen.2) Dagegen stimmten 
nur Hamburg, Lübeck und Bremen. Baden erklärte, da es seine Anträge nicht 
habe durchbringen können, stimme es für die Vorlage. Ebenso stimmte Württem- 
berg für den Entwurf, da es mit seinem Antrage, vorher eine Enqueête über 
die thatsächlichen Verhältnisse und die Bedürfnisfrage zu veranstalten, nicht 
durchgedrungen war. Von seiten des bayerischen Bevollmächtigten wurde 
unter Beistimmung der Bevollmächtigten für Baden und Braunschweig die Er- 
klärung abgegeben: 
„Die bayerische Regierung stimmt dem Gesetzentwurfe in seiner jetzigen 
Fassung zu, nachdem ihre ursprünglichen Bedenken gegen denselben durch die 
nach den Anträgen der Ausschüsse erfolgenden Aenderungen, namentlich insoweit 
sie Erleichterung der Warengeschäfte bezielen, erheblich vermindert wurden.“ 
Die Erledigung des Entwurfs zog sich in die nächste Session des Reichs- 
tags hinaus. 3) 
1) „Nat.-Ztg.“ Nr. 345 v. 13. 6. 84, Nr. 360 v. 19. 6. 84; „Deutsches Tagebl.“ 
Nr. 171 v. 13. 6. 84; „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 263 v. 8. 6. 84, Nr. 265 v. 10. 6. 84 
u. Nr. 271 v. 13. 6. 84; „Post“ Nr. 165 v. 19. 6. 84. Der „Post“ (Nr. 157 v. 11. 6. 84) 
wurde über das Stadium der Ausschußsitzung geschrieben: „In Abgeordnetenkreisen will 
man wissen, daß der Referent in den Ausschüssen, der badische Gesandte Freiherr v. Marschall, 
sehr bedingt für die Vorlage sich geäußert hätte und mancherlei Abmilderungen für er- 
forderlich halte. Einer anderweiten und ergiebigeren Besteuerung des Börsengeschäftes 
zeigten sich die bisherigen Ausschußverhandlungen nicht abgeneigt, dagegen erklärte man 
sich von allen Seiten für die Notwendigkeit einer möglichen Schonung des Warengeschäfts 
in Ansehung der tiefgreifenden schädlichen Wirkungen, welche die strikte Ausführung des 
Gesetzes für den Handel, die Industrie und Landwirtschaft äußern müßte. Man war ferner 
für eine möglichste Beschränkung des Satzes, mit welchem die Besteuerung der Geschäfte 
zu beginnen hätte, sowie endlich für wesentliche Abmilderung der Strafbestimmungen, 
namentlich für Berücksichtigung aller jener Fälle, in welchen es sich um Fahrlässigkeit handelt. 
2) „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 283 u. Nr. 284 v. 20. 6. 84; „Post“ Nr. 166 v. 20. 
6. 84; „Nat.-Ztg.“ Nr. 366 v. 21. 6. 84. 
3) Ich erwähne noch die in Kohls Bismarck-Regesten übersehenen Vorlagen des 
Reichskanzlers an den Bundesrat, betreffend: 1. die Uebersicht der Reichsausgaben und 
Einnahmen für das Etatsjahr 1882/83. Schreiben vom Januar 1884; 2. die allgemeine 
Rechnung über den Reichshaushalt für das Etatsjahr 1880/81. Schreiben vom Februar 1884; 
3. die Denkschrift über die Ausführung der seit dem Jahre 1875 ergangenen Anleihegesetze. 
Schreiben vom März 1884, „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 128 v. 15. 3. 84, „Nat.-Ztg.“ 
Nr. 169 v. 16. 3. 84; 4. den Gesetzentwurf über die Außerverkehrsetzung der alten Reichs- 
kassenscheine vom Jahre 1874. Schreiben vom Mai 1884, „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 228 
v. 16. 5. 84; 5. den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines zweiten Nachtrages 
zum Reichshaushaltsetat für das Etatsjahr 1884/85. Schreiben vom Juni 1884.
	        
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