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nach Gewicht, Maß oder Zahl gehandelt zu werden pflegen, erfolgt die Er—
stattung der entrichteten Abgabe, wenn der Nachweis geführt wird, daß dieselben
unmittelbar unter den Kontrahenten durch wirkliche Auslieferung an den Er—
werber erfüllt worden sind.!)
In der Sitzung des Bundesrats vom 19. Juni 1884 wurde der Gesetz-
entwurf in Gemäßheit der Ausschußanträge angenommen.2) Dagegen stimmten
nur Hamburg, Lübeck und Bremen. Baden erklärte, da es seine Anträge nicht
habe durchbringen können, stimme es für die Vorlage. Ebenso stimmte Württem-
berg für den Entwurf, da es mit seinem Antrage, vorher eine Enqueête über
die thatsächlichen Verhältnisse und die Bedürfnisfrage zu veranstalten, nicht
durchgedrungen war. Von seiten des bayerischen Bevollmächtigten wurde
unter Beistimmung der Bevollmächtigten für Baden und Braunschweig die Er-
klärung abgegeben:
„Die bayerische Regierung stimmt dem Gesetzentwurfe in seiner jetzigen
Fassung zu, nachdem ihre ursprünglichen Bedenken gegen denselben durch die
nach den Anträgen der Ausschüsse erfolgenden Aenderungen, namentlich insoweit
sie Erleichterung der Warengeschäfte bezielen, erheblich vermindert wurden.“
Die Erledigung des Entwurfs zog sich in die nächste Session des Reichs-
tags hinaus. 3)
1) „Nat.-Ztg.“ Nr. 345 v. 13. 6. 84, Nr. 360 v. 19. 6. 84; „Deutsches Tagebl.“
Nr. 171 v. 13. 6. 84; „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 263 v. 8. 6. 84, Nr. 265 v. 10. 6. 84
u. Nr. 271 v. 13. 6. 84; „Post“ Nr. 165 v. 19. 6. 84. Der „Post“ (Nr. 157 v. 11. 6. 84)
wurde über das Stadium der Ausschußsitzung geschrieben: „In Abgeordnetenkreisen will
man wissen, daß der Referent in den Ausschüssen, der badische Gesandte Freiherr v. Marschall,
sehr bedingt für die Vorlage sich geäußert hätte und mancherlei Abmilderungen für er-
forderlich halte. Einer anderweiten und ergiebigeren Besteuerung des Börsengeschäftes
zeigten sich die bisherigen Ausschußverhandlungen nicht abgeneigt, dagegen erklärte man
sich von allen Seiten für die Notwendigkeit einer möglichen Schonung des Warengeschäfts
in Ansehung der tiefgreifenden schädlichen Wirkungen, welche die strikte Ausführung des
Gesetzes für den Handel, die Industrie und Landwirtschaft äußern müßte. Man war ferner
für eine möglichste Beschränkung des Satzes, mit welchem die Besteuerung der Geschäfte
zu beginnen hätte, sowie endlich für wesentliche Abmilderung der Strafbestimmungen,
namentlich für Berücksichtigung aller jener Fälle, in welchen es sich um Fahrlässigkeit handelt.
2) „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 283 u. Nr. 284 v. 20. 6. 84; „Post“ Nr. 166 v. 20.
6. 84; „Nat.-Ztg.“ Nr. 366 v. 21. 6. 84.
3) Ich erwähne noch die in Kohls Bismarck-Regesten übersehenen Vorlagen des
Reichskanzlers an den Bundesrat, betreffend: 1. die Uebersicht der Reichsausgaben und
Einnahmen für das Etatsjahr 1882/83. Schreiben vom Januar 1884; 2. die allgemeine
Rechnung über den Reichshaushalt für das Etatsjahr 1880/81. Schreiben vom Februar 1884;
3. die Denkschrift über die Ausführung der seit dem Jahre 1875 ergangenen Anleihegesetze.
Schreiben vom März 1884, „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 128 v. 15. 3. 84, „Nat.-Ztg.“
Nr. 169 v. 16. 3. 84; 4. den Gesetzentwurf über die Außerverkehrsetzung der alten Reichs-
kassenscheine vom Jahre 1874. Schreiben vom Mai 1884, „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 228
v. 16. 5. 84; 5. den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines zweiten Nachtrages
zum Reichshaushaltsetat für das Etatsjahr 1884/85. Schreiben vom Juni 1884.