Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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Falk eingerissen zu haben, dürfen auf das Zeugnis der „Germania“ verwiesen 
werden, welche im Oktober 1880, also nach einjähriger Amtsthätigkeit, Herrn 
v. Puttkamer das folgende Zeugnis ausstellte: „Der Kulturkampf wütet wie 
unter Falk, die Verurteilungen wegen Verrichtung priesterlicher Funktionen 
dauern fort, in Posen macht Militär und Polizei Jagd auf Geistliche, welche 
die heilige Messe lesen und die Sakramente spenden. Ja, der konservative 
Oberpräsident von Schlesien weist dem Häuflein Altkatholiken in Neisse einen 
Teil des Kirchenvermögens zu und verbrieft ihnen neuerdings den Gebrauch 
des römisch-katholischen Gotteshauses. Das katholische Volk leidet wie bisher." 
Auf dem Gebiete der Schule nahm Puttkamer für den Staat auch ferner 
das Recht in Anspruch, über Art, Maß und Umfang der kirchlichen Beteiligung 
an der Pflege der Schule zu bestimmen — und er erklärte, daß auch von 
einer Aenderung der Anwendung des Schulaufsichtsgesetzes im großen und 
ganzen nicht eher die Rede sein könne, als bis dem Staate von seiten der 
katholischen Kirche die thatsächliche Anerkennung seines unveräußerlichen Gesetz- 
gebungsrechts zu teil werde. 
Sehr entschieden ist dieser Gedanke ausgesprochen in einem Erlasse, mit 
welchem Puttkamer im September 1879 seine Thätigkeit als Kultusminister 
inaugurirte, und der bereits mit aller Bestimmtheit die Angriffe der Klerikalen 
auf jenes Fundament des preußischen Schulrechts abwies. Dieser Erlaß war 
die Antwort auf eine Vorstellung der katholischen Geistlichkeit Westfalens „wegen 
schleuniger Beseitigung der Hindernisse, welche den katholischen Geistlichen bei 
Erteilung und Leitung des Unterrichts bereitet werden“, und lautete in der 
Hauptsache: 
„Eure Hochwürden und Ihre mitunterzeichneten Herren Amtsbrüder gehen 
davon aus, daß das Schulaufsichtsgesetz vom 11. März 1872 die Schule 
derartig für eine Veranstaltung des Staates erklärt habe, daß die Aussicht 
über dieselbe mit Ausschluß jeder andern Berechtigung lediglich im staatlichen 
Auftrage geführt werden solle, und daß damit der organische Verband, welcher 
zwischen Volksschule und Kirche bestanden habe, gelöst worden sei. Durch die 
Ausführung dieses Gesetzes sei ein Gegensatz zwischen Schule und Kirche her- 
gestellt, welcher, wenn er andauern sollte, den Klerus zwingen müßte, die 
katholischen Eltern vor einem das kirchliche Leben schadigenden Einfluß der 
Schule zu warnen. 
Ich verzichte darauf, die in diesem letzten Satze von seiten des Klerus 
dem Staate eröffnete Perspektive bis in die Konsequenzen hinein zu verfolgen, 
welche sie notwendig auch für das kirchliche Interesse haben müßte, möchte 
auch die weiter aufgeworfene Frage unerörtert lassen, ob gegenüber der gegen- 
wärtigen Handhabung der Schulleitung die Freiheit des katholischen Bekennt- 
nisses in Preußen gesetzlich noch gesichert sei. Aber darauf sehe ich mich 
genötigt, bestimmt hinzuweisen, daß der Ausgangspunkt Ihrer Deduktionen,
	        
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