Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

III. Abschnitt. 
Aus der Werkstatt des Bundesrats. 
1. Reichsgesetzgebung (Art. 4 und 5 der Verfassung). 
Gewerbeordnung. Innungswesen. Inder Sitzung des Bundesrats 
vom 17. November 1884 wurde der von dem Reichstage in seiner letzten 
Session angenommene Antrag Ackermann wegen Ergänzung des § 100e der 
Gewerbeordnung angenommen. Preußen trat lebhaft dafür ein; schließlich 
stimmten Württemberg, Baden, Hessen, Meiningen, die Hansestädte u. a., 
im ganzen 15 Stimmen, dagegen. Die „National-Zeitung“ erblickte in diesem 
Beschluß des Bundesrats einen Beweis dafür, wie wenig die Regierung ge- 
sonnen war, den Faden der Verständigung mit der konservativ-klerikalen Mehr- 
heit abzureißen. 1) 
Münz-, Maaß= und Gewichtswesen. Vermehrung der 
Scheidemünze. Am 8. Juni 1885 richtete Bismarck aus Kissingen das 
nachstehende Schreiben an den Bundesrat: 
„Die vom Bundesrat unterm 22. April 1881 beschlossene Ausprägung 
von 15000000 Mark in Einmarkstücken war, wie in der Vorlage vom 
10. April 1881 angedeutet ist, ein erster Teil der Mehrausprägung von Reichs- 
silbermünzen, welche nach Maßgabe des Art. 4, Abs. 1 des Münzgesetzes vom 
9. Juli 1873 bei Zugrundelegung des Ergebnisses der am 1. Dezember 1880 
stattgehabten Volkszählung zulässig erscheint. Während nach dem Ergebnis 
der letzteren eine Bevölkerungszahl von 45 234 061 Seelen ermittelt worden 
ist, beläuft sich die bisherige Ausprägung von Reichssilbermünzen nur auf 
1) In Kohls Bismarck-Regesten sind übersehen die Vorlagen des Reichskanzlers an den 
Bundesrat, betreffend: 1. die Zulassung zur ärztlichen Prüfung. Schreiben vom Februar 
1885; 2. einen Zusatz zu der Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Seeschiffer 
und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen vom 25. September 1869. Schreiben 
vom Februar 1885, „Nat.-Ztg.“ Nr. 136 v. 26. 2. 85; 3. den Antrag Preußens, in 
das Verzeichnis der genehmigungspflichtigen gewerblichen Anlagen (§ 16 der Gewerbeord- 
nung) die Anlagen zur Verarbeitung von Teer und Teerwasser aufzunehmen. Schreiben 
vom September 1884.
	        
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