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7. Vost- und Telegraphenwesen.
Dampfersubventions-Vorlage.
Der Reichskanzler legte im Oktober 1884 dem Bundesrat den Entwurf
eines Gesetzes, betreffend die Verwendung von Geldmitteln aus Reichsfonds zur
Einrichtung und Unterhaltung von Postdampfschiffsverbindungen mit über—
seeischen Ländern, zum zweiten Male vor. 1) Der Bundesrat genehmigte die
Vorlage, strich jedoch in der Ueberschrift die Worte: „die Verwendung von
Geldmitteln aus Reichsfonds zur Einrichtung und Unterhaltung von“.
Bei der Abstimmung erklärte der württembergische Bevollmächtigte: Seine
Regierung gehe von der Voraussetzung aus: 1. daß für Postsendungen der
bayerischen und württembergischen Postverwaltungen auf den nach dem vor-
liegenden Gesetzentwurf subventionirten Dampfern keine besondere Vergütung
zu leisten sei; 2. daß an den Seetransitgebühren, welche von außerdeutschen
Postverwaltungen gemäß Artikel 4 des Weltpostvertrages durch Verrechnung
mit der Reichspost bezahlt werden, auch Bayern und Mürttemberg Anteil zu
nehmen haben. Mit der ersten Voraussetzung erklärte sich die Versammlung
einderstanden, der zweiten wurde von preußischer Seite widersprochen. Der
bayerische Bevollmächtigte schloß sich der Erklärung des württembergischen Be-
vollmächtigten unter Ziffer 2 an und gab des weiteren der Auffassung Aus-
druck, daß eine teilweise Veränderung der in den Uebereinkünften der deutschen
Postverwaltungen vom 9. November 1872 und 7. Mai 1875 vereinbarten
Grundsätze über den Portobezug einzutreten haben werde. Dieser Auffassung
schloß sich der württembergische Bevollmächtigte an. Endlich fragte vor An-
nahme des Gesetzes betreffs der Postdampfersubvention der Vertreter Hamburgs,
warum der in der Begründung der ersten Vorlage enthalten gewesene Passus
vom Ueberbieten der englischen Dampfer an Schnelligkeit fehle, worauf die
Erklärung erfolgte, es solle kein Wettlauf gemacht werden. Das Haupt-
erfordernis sei Sicherheit der Fahrt und Pünktlichkeit der Abfahrt und Ankunft.
Der Reichstag genehmigte den Entwurf in abgeänderter Fassung, die auch
die Genehmigung des Bundesrats fand.
Betriebsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Schreiben vom Oktober 1884; 3. den
Entwurf auf Abänderung und Ergänzung des Eisenbahnbetriebs-Reglements für die
deutschen Bahnen. Schreiben vom März 1885; 4. die Aenderung der Bestimmungen des
Eisenbahnbetriebs-Reglements bezüglich der Beforderung von flüssigem Ammoniak. Schreiben
vom Juni 1885; 5. die Abänderung und Ergänzung des Eisenbahnpolizei-Reglements und
betreffend die Abänderung der Eisenbahn-Signalordnung. Schreiben ca. Ende Mai 1885.
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. Näheres über die Vorlage in der „Nordd.
Allg. Ztg.“ Nr. 502 v. 25. 10. 84; „Nat.-Ztg.“ Nr. 585 v. 23. 10. 84; Nr. 590
v. 25. 10. 84; Nr. 638 v. 22. 11. 84 und Nr. 639 v. 23. 11. 84.