Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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Die Königlich preußische Regierung hat den am 21. Mai beim Bundes- 
rate eingereichten Antrag, worin die deutschen Regierungen auszusprechen auf- 
gefordert werden: 
daß die Regierung des Herzogs von Cumberland in Braunschweig mit 
dem inneren Frieden und der Sicherheit des Reichs nicht verträglich sei, 
zum größten Teile auf eine Beurteilung des Verhaltens der hannovberschen 
Bevölkerung, insbesondere der Welfenpartei gestützt, welche unter Hinweisung 
auf die notorischen Thatsachen als irrig zurückzuweisen, mir, der ich seit Jahren 
mit der Führung dieser Partei im Wahldirektorio und mit ihrer Vertretung 
beim Reichstage beehrt bin, unabweisliche Pflicht erscheint. 
In dem Antrage der preußischen Regierung wird behauptet: 
Die Haltung der Anhänger des Herzogs von Cumberland im hannover- 
schen Lande bis in die Gegenwart sei von der Art, daß selbst ein per- 
sönlicher Verzicht des Herzogs von Cumberland auf die von ihm er- 
hobenen Ansprüche an Hannover der Königlichen Regierung keine Bürg- 
schaft für das Aufhören der auf Losreißung Hannovers von Preußen 
gerichteten Bestrebungen der Welfenpartei gewähren würde, 
ferner: " 
Der bei diesen Bestrebungen gemachte Vorbehalt, daß die Abtrennung 
des Königreichs Hannover von Preußen auf gesetzlichem Wege herbei- 
geführt werden solle, sei bedeutungslos, da der gesetzliche Weg durch die 
gegebenen Verhältnisse naturgemäß ausgeschlossen und nur der gewaltsame 
möglich sei, 
ferner: 
Der Herzog von Cumberland würde sich auch als Herzog von Braun- 
schweig den Einflüssen der Partei, an deren Spitze Seine Königliche 
Hoheit bisher steht, und deren vornehmste Leiter als seine Mandatare 
für seine Interessen thätig seien, nicht entziehen können, 
ferner: 
In Braunschweig würde sich unter der staatlichen Autorität eines der 
Teilhaber an der souveränen Bundesgewalt ein Stützpunkt für verfassungs- 
widrige Bestrebungen bilden, 
ferner: 
Der Herzog von Cumberland würde in seiner benachbarten Residenz 
nicht im stande sein, Verbindungen und Zumutungen abzuwehren, welche 
den inneren Frieden des Reiches in Frage stellen, 
endlich: 
Unter diesen Umständen würde die Regierung des Herzogs von Cumber- 
land in Braunschweig politisch unzulässig sein, weil die innere Sicherheit 
des Reiches dadurch gefährdet würde. 
Alle diese Anschuldigungen entbehren jedes thatsächlichen Grundes. Die
	        
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