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Nach Art. 16 der Reichsverfassung werden die für den Reichstag „er-
forderlichen Vorlagen nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrats an den
Reichstag gebracht und dort durch Mitglieder des Bundesrats oder durch
besondere, von letzterem zu ernennende Kommissare vertreten“. Diese Ver-
treter haben also keine eigenen und keine Ansichten Kaiserlicher Beamten, sondern
nur die Beschlüsse des Bundesrats zu vertreten, „nach deren Maßgabe“ die
Vorlagen an den Reichstag gebracht worden sind.
Die Beteiligung solcher Kommissare an Verhandlungen der Ausschüsse
des Reichstags kann sich nicht über den Bereich bereits vorhandener Beschlüsse
des Bundesrats hinaus erstrecken und die Zustimmung des letzteren nicht im
weiteren Umfange voraussetzen, als sie thatsächlich vorliegt. Die Aufklärungen,
welche Vertreter des Bundesrats im Ausschusse zu geben vermögen, werden
daher vorwiegend nur thatsächliche sein und das vorhandene Aktenmaterial
nicht überschreiten können. Sovweit sie darüber hinausgehen, werden sie in das
Gebiet der persönlichen Rechtsansichten, Vermutungen oder Versprechungen fallen.
Rechtsansichten der verbündeten Regierungen können durch keinen Vertreter des
Bundesrats präjudizirt und promissorische Erklärungen ohne Unterlage eines
Bundesratsbeschlusses weder von Kommissarien noch von Reichsbeamten, ein-
schließlich des Reichskanzlers, abgegeben werden. Die verbündeten Regierungen
werden sich ihre definitiven Beschlüsse in der Regel für das Stadium der Ver-
handlungen im Plenum des Reichstags vorzubehalten und sie in Veranlassung
von Beschlüssen des Reichstags, nicht aber schon auf Grund von Kommissions-
beschlüssen oder von Anfragen einzelner Kommissionsmitglieder zu fassen haben.
Ich kann daher Euer Hochwohlgeboren nur empfehlen, Fragen, deren Beantwor-
tung in die Kategorie der Rechtsansichten, Interpretationen oder promissorischen
Erklärungen fällt, als außerhalb Ihrer Kompetenz liegend anzusehen und sich
gegenwärtig zu halten, daß auch der Reichskanzler nicht berechtigt ist, Sie zur
Beantwortung solcher Fragen amtlich zu ermächtigen oder zu instruiren, da
Sie in der Kommission nicht den Reichskanzler, sondern den Bundesrat und
seine Vorlagen vertreten. Ein Teil der in der Anlage gestellten Fragen läßt
sich ohne Präjudiz für künftige Entschließungen des Bundesrats aus den bereits
vorhandenen Akten beantworten. Dahin gehören die Fragen 4, 5 und 6 des
Herrn Abgeordneten Richter und die des Herrn Freiherrn v. Gagern. Euer
Hochwohlgeboren wollen zu diesem Behuf die uns vorliegenden Verträge der
deutschen Firmen, die vorhandenen englischen Urkunden über Nord-Borneo, die
verfügbaren statistischen Data über die Anzahl der Deutschen und die Aktenstücke,
vermöge deren Seiner Majestät dem Kaiser Hoheitsrechte übertragen oder an-
geboten wurden, den Herren Antragstellern durch Mitteilung an die Kommission
zugänglich machen.
Die Fragen Nr. 1, 2, 3 und 7 des Herrn Abgeordneten Richter und die
Anfragen des Herrn Abgeordneten v. Strombeck betreffen Gegenstände und