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gesetzt.“ Die Erklärungen der stimmführenden süddeutschen Bevollmächtigten
gingen dahin, daß ihre Regierungen auf Annahme des Branntweinmonopols
hinwirken würden.
Hamburg und Bremen stimmten gegen das Gesetz, Mecklenburg und mehrere
Kleinstaaten hatten ihre Vertreter nicht rechtzeitig instruirt.
Nachdem der Reichstag sich mit erdrückender Mehrheit gegen das Brannt-
weinmonopol erklärt hatte, legte der Reichskanzler dem Bundesrat im April 1886
gleichzeitig zwei anderweitige Vorschläge in betreff der Besteuerung des Brannt-
weins (einen Prinzipal= und einen Eventualantrag) vor. 1) Der „Prinzipal-
antrag" verlegte die Erhebung der neuen Steuer in den Kleinhandel, wollte
sie von den Detailhändlern und Wirten einziehen, während der „Eventual-
antrag" sie nach genauer Kontrolle der Brennerei von demjenigen erheben
wollte, der „den Branntwein zur freien Verfügung erhält“, das heißt also, ent-
weder von dem Brenner selbst, falls dieser sich die beliebige Verwertung seines
Fabrikates vorbehalten will, oder von dem ersten Erwerber desselben. 2) Beide
Entwürfe gelangten in der Bundesratssitzung vom 16. Mai 1886 zur An-
nahme. Wie auswärtigen Blättern gemeldet, wurde die Ermäßigung der Maisch-
steuer gegen die Stimmen Oldenburgs, Mecklenburgs und Sachsens angenommen;
letztere stimmten für die ursprüngliche Vorlage im Interesse der kleinen Brennereien.
Zuerst wurde der Reichstag mit den beiden Entwürfen (dem Prinzipal= und
dem Eventualantrag) befaßt. Später wurde das Schriftstück in dieser Form
wieder zurückgezogen und nur der Prinzipalantrag, wonach die Konsumsteuer
von den Kleinhändlern, Wirten rc. zu entrichten ist, an die Abgeordneten ver-
teilt. Der sonderbare Vorgang wurde mit einem Versehen des Bureaus des
Bundesrats erklärt, welches beide Entwürfe dem Reichstag übersandt hatte,
während der Bundesrat die Vorlegung zunächst nur des Prinzipalantrags be-
schlossen hatte. 3)
Eine Einigung mit dem Reichstag kam in dieser Session desselben nicht
zu stande.
Reform der Zuckersteuer. Am 9. Dezember 1885 legte Bismarck
dem Bundesrat im Auftrag des Kaisers den Entwurf eines Gesetzes, die Be-
steuerung des Zuckers betreffend, nebst Begründung zur Beschlußnahme vor.!1)
Die Vorlage schloß sich an das bestehende System der Materialsteuer an,
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen.
2) Näheres über die beiden Entwürfe findet man in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 276
v. 30. 4. 86, Nr. 278 v. 1. 5. 86; „Reichsbote“ Nr. 102 v. 2. 5. 86; „Nordd. Allg. Ztg.“
Nr. 200 v. 30. 4. 86.
3) „Nat.-Ztg.“ Nr. 318 v. 18. 5. 86 u. Nr. 320 v. 19. 5. 86.
4) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. Drucks. Nr. 175 in der S. 94 Note 4
bezeichneten Quelle. Kritische Betrachtungen über die Vorlage in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 683
v. 12. 12. 85, Nr. 684 v. 12. 12. 85, Nr. 696 v. 17. 12. 85.