Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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Gefahr einer Uebertragung von Krankheiten, mögen dieselben durch pflanzliche 
Krankheitserreger oder durch tierische Parasiten erzeugt sein, auf den Menschen 
mit Sicherheit nicht ausschließen. 3. Es besteht der Verdacht, daß ein Teil 
der Kunstbutter aus ekelerregenden Materialien hergestellt wird. Die aus 
wirtschaftlichen Gründen vorgeschlagene Kennzeichnung der Verkaufsstellen von 
Kunstbutter dürfte indes zur Zeit auch den Rücksichten auf die öffentliche Ge- 
sundheitspflege im allgemeinen ausreichend Rechnung tragen. Denn es würde 
dadurch jedermann ermöglicht werden, zwischen den äußerlich nicht unter- 
scheidbaren Warengattungen zu wählen, mithin die Kunstbutter nicht zu solchen 
Zwecken zu verwenden, bei welchem jede Gefahr einer vielleicht auch noch so 
geringen Gesundheitsbeschädigung zu vermeiden ist. 
Die nach der ersten Beratung mit der Weiterberatung beauftragte Kom- 
mission gab aber der Vorlage eine wesentlich verschärfte Fassung, indem sie die 
ersten Paragraphen in folgende Form brachte. 
§ 1. Die Geschäftsräume und sonstigen Verkaufsstellen einschließlich der 
Marktstände, in welchen Margarine gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten 
wird, müssen an in die Augen fallender Stelle die deutliche, nicht verwischbare 
Inschrift: „Verkauf von Margarine“ tragen. „Margarine“ im Sinne dieses 
Gesetzes sind diejenigen der Milchbutter ähnlichen Zubereitungen, deren Fett- 
gehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt. § 2. Die Vermischung von 
Butter mit Margarine oder anderen Speisefetten zum Zwecke des Handels mit 
diesen Mischungen sowie das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten derselben 
ist verboten. Unter diese Bestimmung fällt nicht der Zusatz von Butterfett, 
welcher aus der Verwendung von Milch oder Rahm bei der Herstellung von 
Margarine herrührt, sofern dieser Zusatz nicht mehr als vier Prozent beträgt. 
In den folgenden Paragraphen wird überall die deutliche Bezeichnung des 
feilgebotenen Fabrikats als Margarine gefordert und für Zuwiderhandlungen 
eine Strafe bis zu 150 Mark oder Haft, im Wiederholungsfalle bis zu 
600 Mark oder Gefängnis bis zu 3 Monaten festgesetzt. 
Trotz des energischen Einspruchs des Staatssekretärs v. Boetticher wurden 
in der zweiten Beratung die §§ 1 und 2 in der Fassung der Kommission an- 
genommen und in dieser Form auch in dritter Beratung genehmigt, nur wurde 
bei § 2 der Schlußsatz dahin geändert: 
Daß für den Zusatz von Butterfett 100 Gewichtsteile Milch oder 10 Ge- 
wichtsteile Rahm auf 100 Gewichtsteile von nicht der Milch entstammenden 
Feiten als höchstzulässiges Maß festgesetzt wurden. 
Der Bundesrat stimmte am 7. Juli dem Gesetze in der vom Reichstage 
beschlossenen Form zu. Der Minister v. Boetticher war in der betreffenden 
Sitzung erschienen resp. zu derselben nach Berlin gekommen. „Er wollte 
offenbar" — so bemerkte die „National-Zeitung“ — „so unzweideutig wie 
möglich bekunden, daß er sich durch seine Aeußerungen im Reichstag in keiner
	        
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