Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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den auf Rechnung der Reichsbank erfolgenden Goldausprägungen einen Betrag 
von 20 Millionen Mark in solchen Stücken unter der Voraussetzung herstellen 
zu lassen, daß das Reich die durch Prägung dieser Münzsorte erwachsenden 
Mehrkosten übernimmt, wie letzteres bereits früher in Gemäßheit der Beschlüsse 
des Bundesrats vom 6. Juli 1878 und vom 3. Mai 1879 geschehen ist. Der 
Reichskanzler beantragt daher beim Bundesrat: 
Der Bundesrat wolle sich damit einverstanden erklären, daß bei den 
nächsten, für Rechnung der Reichsbank stattfindenden Goldausprägungen 
bis zur Höhe von 20 Millionen Mark, unter Verteilung auf sämtliche 
deutsche Münzstätten, Kronen ausgeprägt, und daß die hierdurch ent- 
stehenden Mehrkosten auf die Reichskasse übernommen werden. 
Zu diesen Mehrkosten werden wie bisher, außer den erhöhten Prägungs- 
gebühren, auch die Versendungskosten zu rechnen sein, welche infolge der Ver- 
teilung der vorliegenden Prägung auf sämtliche Münzstätten entstehen. — Was 
den Maßstab dieser Verteilung betrifft, so werden die in dem Bundesrats- 
beschlusse vom 19. Februar 1877 Punkt 3 bestimmten Prozentsätze mit der 
Maßgabe zu Grunde zu legen sein, daß der bisher der Münzstätte in Darm- 
stadt zugewiesene Prozentsatz den übrigen Münzstätten nach Maßgabe ihrer 
Verhältniszahl zuwächst.“ 
Einverständnis des Bundesrats. 
Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen. Am 9. Januar 
1888 ließ Bismarck dem Bundesrat aus Friedrichsruh folgende Mitteilung 4) 
zugehen: „Gemäß Art. 13 Ziff. 1 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 ist 
der Bundesrat befugt, den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu untersagen. 
Bisher sind auf Grund dieser Vorschrift durch Bekanntmachung vom 22. Januar 
1874 die österreichischen und ungarischen Ein= und Zweiguldenstücke sowie die 
niederländischen Ein= und Zweieinhalbguldenstücke, durch Bekanntmachung vom 
29. Juni 1874 die niederländischen Halbguldenstücke sowie die österreichischen 
und ungarischen Viertelguldenstücke, durch Bekanntmachung vom 16. Oktober 
1874 die finnischen Silbermünzen, durch Bekanntmachung vom 19. Dezember 
1874 die Münzen des Konventionsfußes österreichischen Gepräges sowie eine 
Anzahl älterer dänischer Münzen, und durch Bekanntmachung vom 26. Februar 
1875 die polnischen Eindrittel- und Einsechstel-Talarastücke verboten worden. — 
Inzwischen ist das Bedürfnis hervorgetreten, von der dem Bundesrat gegebenen 
Befugnis in weiterem Umfange, und zwar bezüglich der sämtlichen fremden 
Scheidemünzen Gebrauch zu machen. Insbesondere in Elsaß-Lothringen befinden 
sich Scheidemünzen der Frankenwährung, namentlich die Zehn= und Fünf- 
Centimesstücke, obgleich sie von den öffentlichen Kassen streng zurückgewiesen 
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen.
	        
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