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Einen den Lauf der Zolllinie darstellenden Plan von Geestemünde-Bremer-
haven füge ich ergebenst bei.
Bei der Lage der beiden Hafenorte Bremerhaven und Geestemünde, welche
zwar staatlich getrennt, aber örtlich ein zusammenhängendes Ganze bilden und
die gleichen Handels= und Verkehrsinteressen haben, wird es der Billigkeit ent-
sprechen, wenn diejenigen Zollerleichterungen, welche vom Bundesrat für den
Verkehr von Bremerhaven gewährt sind, wie zum Beispiel ein thunlichst er-
leichtertes Abfertigungsverfahren für die zwischen Bremen und Bremerhaven
verkehrenden Flußschiffe (Nr. 5 der Ausschußanträge in der Drucksache Nr. 84
von 1884), oder welche demnächst noch aus Veranlassung des Zollanschlusses
zugestanden werden sollten, grundsätzlich auch auf den Verkehr von Geestemünde
ausgedehnt und beide Hafenorte in Bezug auf das Zollverfahren gleichmäßig
behandelt werden.
Bezüglich der Erhebung ider Nachsteuer und ihres Ertrages werden aus
dem gleichen Grunde die für Bremerhaven zu erlassenden Bestimmungen analog
auch auf Geestemünde anzuwenden sein.
Daß der ganze Reinertrag der Nachsteuer der Königlich preußischen Staats-
kasse überwiesen wird, dürfte sich dadurch rechtfertigen, daß, nachdem das Reich
zu den Kosten der durch den Zollanschluß Bremens bedingten Einrichtungen
einen Beitrag bis zur Maximalsumme von 12 Millionen Mark sowie den
Reinertrag der zu erhebenden Nachsteuer bewilligt hat, der preußischen Staats-
kasse für die nicht unerheblichen Ausgaben, welche ihr für die durch den Zoll-
anschluß von Geestemünde bedingten Einrichtungen erwachsen werden, durch
Ueberlassung des Ertrags der Nachsteuer ein teilweiser Ersatz gewährt werde.
Den Bundesrat beehre ich mich hiernach zu ersuchen, gefälligst dahin Be-
schluß zu fassen, daß
1. der Hafenort Geestemünde und der bis jetzt ausgeschlossene Teil des
Fleckens Lehe zu demselben Zeitpunkt, wie die jetzt noch ausgeschlossenen
Teile des bremischen Staatsgebiets dem Zollgebiet anzuschließen seien
und dabei der neuen Zolllinie der oben bezeichnete Lauf zu geben sei;
. die aus Veranlassung des Zollanschlusses für den Verkehr von Bremer-
haven bewilligten beziehungsweise noch zu bewilligenden Zollbegünsti-
gungen auch für den Verkehr von Geestemünde Anwendung zu finden
haben;
3. in Ansehung der zu erhebenden Nachsteuer und ihres Ertrages die
für den Anschluß von Bremen für maßgebend erklärten Grundsätze
anzuwenden seien.“
Zustimmung des Bundesrats.
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Entscheidung von Zollstreitigkeiten. Dem Beschluß des Reichs-
tags vom 13. März 1886, nach welchem der Bundesrat ersucht worden ist,