III. Abschnitt.
Aus der Werkstatt des Bundesrats.
1. Reichsgesetzgebung (Art. 4 der Reichsverfassung).
Gewerbeordnung. In der Sitzung vom 19. November 1888 faßte
der Bundesrat über die vom Reichstag in den verflossenen Sessionen an-
genommenen Gesetzentwürfe aus dem Gebiet der gewerblichen und Arbeiter-
frage Beschlüsse und kam überall zu lediglich ablehnenden Entschließungen. Es
handelte sich zunächst um den noch aus der Session von 1887 herrührenden
Reichstagsbeschluß zum Arbeiterschutz. Der Reichstag hatte damals auf An-
regung der Abgeordneten Hitze und Lohren unter Zurückstellung weitergehender
sozialpolitischer Forderungen fast einstimmig einen Gesetzentwurf angenommen,
welcher die Frauen= und Kinderarbeit in Fabriken über das bis jetzt zulässige
Maß hinaus einschränkte. Auch den beiden vom Reichstag beschlossenen Re-
solutionen, worin die Regierung um Vorlegung eines Gesetzentwurfs zur Regelung
der Beschäftigung von Kindern im Gewerbe außerhalb der Fabriken (Haus-
industrie) und um Veranstaltung einer Untersuchung über die Ausführbarkeit
eines Maximalarbeitstags für erwachsene Arbeiter in Fabriken ersucht wurde,
beschloß der Bundesrat keine Folge zu geben. Auch der in der vorigen Session
auf Anregung der Abgeordneten Lieber und Hitze vom Reichstag ebenfalls fast
einstimmig beschlossene Gesetzentwurf zur Einschränkung der Sonntagsarbeit
wurde vom Bundesrat abgelehnt. Dasselbe Schicksal widerfuhr auch dem von
einer konservativen Mehrheit beschlossenen Gesetzentwurf Ackermann-Biehl zur
Abänderung des § 100e der Gewerbeordnung (Erweiterung der Innungs-
privilegien). Derselbe wollte die Erteilung der Privilegien hinsichtlich des
Lehrlingswesens von dem Majoritätsprinzip abhängig machen, sie nicht mehr
in das Ermessen der höheren Verwaltungsbehörden stellen und bewährte Leistungen
im Lehrlingswesen als Bedingung fordern, sondern den Innungen einen recht-
lichen Anspruch darauf zuerkennen, wenn denselben die Mehrheit der Gewerbe-
treibenden angehört.
Nach der herrschenden Meinung übernahm der Bundesrat durch die Ab-