Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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Beschlüssen des Bundesrats sollte das Reich, je nach der Höhe des ortsüblichen 
gewöhnlichen Tagelohns, in fünf Ortsklassen geteilt werden, in denen die Bei— 
träge und Renten verschieden sein sollten. 
Der Begriff der Erwerbsfähigkeit wurde genau festgestellt, auch hinsichtlich 
der Organisation und der Kontrolle wurden praktische Vorschläge beschlossen, 
die in dem Bericht über die Sitzung des Bundesrats vom 14. November mit- 
geteilt sind. 1) 
Die „Nordd. Allg. Ztg.“ (Nr. 530 v. 9. 11. 88) bemerkte in Bezug 
auf die Beseitigung des in dem früheren Entwurfe vorgesehenen einheitlichen 
Satzes für die Invalidenrente: „Man wird wohl nicht fehlgehen, wenn man 
annimmt, daß diese wichtige Aenderung der Alters= und Invalidenversicherungs- 
vorlage bei Gelegenheit der Anwesenheit des Staatsministers v. Boetticher in 
Friedrichsruh zur Erörterung gelangt und daß dabei das Einverständnis des 
Reichskanzlers mit derselben erzielt ist.“ 
Nach eingehenden Verhandlungen zwischen dem Reichstag und dem Bundes- 
rat genehmigte der letztere in der Sitzung vom 5. Juni 1889 den Gesetz- 
entwurf und damit den Schlußstein des in der Kaiserlichen Botschaft vom 
17. November 1881 verheißenen großartigen sozialpolitischen Programms. Der 
vom Deutschen Reich mit der sozialpolitischen Gesetzgebung betretene Pfad war 
ein neuer; Erfahrungen standen nicht zu Gebote, und auch das neueste auf 
diesem Gebiete zu verzeichnende Vorgehen hatte seinesgleichen nicht in der Ge- 
schichte der Menschheit. 
Sozialistengesetz. In der Sitzung vom 26. Juni 1889 stimmte 
der Bundesrat dem Antrag Sachsens wegen erneuter Anordnungen auf Grund 
des § 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozial- 
demokratie für Leipzig und Umgegend zu. 
Justizwesen. Grundbuchordnung für das Deutsche Reich. 
Der Bundesrat beschloß, das Einführungsgesetz zum Entwurf eines Bürger- 
lichen Gesetzbuches und die demselben mittelst Schreibens des Reichskanzlers vom 
November 1888 vorgelegte Grundbuchordnung für das Deutsche Reich 2) zu 
veröffentlichen, so daß nunmehr in Kürze dem deutschen Volk alle dem neuen 
bürgerlichen Recht als Grundlagen dienenden Entwürfe vorlagen. 
1) Vergl. über die Abänderungen, welche der Entwurf und seine Motive im Bundes- 
rat fanden, die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 526, 530, 540, 542, 544 u. 548 v. 7., 9., 15., 
16., 17. u. 20. Nov. 1888 und die „Nat.-Ztg.“ Nr. 630 v. 30. 11. 88. Sehr beachtens- 
wert ist ferner die Serie von Artikeln: „Zur Alters= und Invaliditätsversicherung"“ in der 
„Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 179, 181, 183, 186, 187, 191, 193, 195, 198 v. 16., 17., 18., 
20., 21., 25., 26., 27., 29. April 1889. 
2) Abgedruckt in der „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 546 v. 18. 11. 88, ek. auch „Nat.= 
-Ztg.“ Nr. 601 v. 15. 11. 88.
	        
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