Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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Staatsminister Hofmann 
(ek. Bd. I S. 70 und Bd. III S. 186 f.). 
Ein Schreiben in Bismarcks Auftrag an den Staatsminister Hofmann 
lautet: 1) 
Varzin, den 22. Juli 1877. 
Eurer Excellenz erwidert der Herr Reichskanzler auf das anbei zurück- 
erfolgende Promemoria vom 18. d. M., die Einführung einer Uebergangs- 
abgabe von Essig betreffend, ganz ergebenst, daß er — ohne jedoch schon jetzt 
eine definitive Ansicht aussprechen zu wollen — an sich und objektiv der von 
Eurer Excellenz geltend gemachten Auffassung zuneige. Seine Durchlaucht 
meinte jedoch, daß für den Reichskanzler und dessen Vertretung keine Ver- 
anlassung und genau genommen kein Beruf vorliege, einem Antrag der preußischen 
Minister der Finanzen und des Handels gegenüber Einwendungen zu erheben, und 
daß Eure Excellenz eventuell nur in Ihrer Eigenschaft als preußischer Staats- 
minister — also innerhalb des preußischen Staatsministeriums Ihre entgegen- 
gesetzte Auffassung würden geltend machen können. 
Der Reichskanzler als solcher habe im vorliegenden Falle weiter nichts 
zu thun, als den preußischen Antrag dem Bundesrat zur Beschlußfassung zu 
unterbreiten. Noch klarer werde dies, wenn man den Fall annehmen wollte, 
daß der Antrag nicht von Preußen, sondern von irgend einem andern Staate, 
etwa Sachsen, gestellt worden wäre. 
Kurowsky. 
J.ustizminister Dr. Leonhardt?2) 
(ek. Bd. I S. 280). 
Kriegsminister Graf v. Roons) 
(ek. Bd. I S. 198). 
Staatssekretär des Reichsschatzamts Scholzt) 
(ef. Bd. IV S. 136 ff.). 
1) Kohls Bismarck-Jahrb. Bd. VI S. 229 entnommen. 
2) ef. Bismarcks „Gedanken und Erinnerungen“ Bd. II S. 153, 204. 
) cf. Bismarcks „Gedanken und Erinnerungen“ BPd. I S. 21, 205, 206, 240, 
245, 246, 252, 254, 258, 262, 264, 266, 267, 284, 300, Bd. II S. 35, 84, 85, 87, 92, 
94, 98, 111, 112, 113, 114, 115, 138, 140, 143, 144, 146, 147, 151, 152, 182, 183, 
184, 195, 282, 289. 
4) cf. Bismarcks „Gedanken und Erinnerungen" Bd. II S. 208, 209.
	        
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