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62.
Die Zahl der Beisitzer des Schiedsgerichts wird auf je 28 Vertreter der
Arbeitgeber und der Versicherten erhöht.
Von diesen müssen je:
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2 aus der Norddeutschen Textil-Berufsgenossenschaft.
2 aus der Sächsischen Baugewerks-Berufsgenossenschafe,
2 aus der Sächsisch-Thüringischen Eisen= und Stahl- Berussgenossenschaft,
2 aus der Norddeutschen Holzberufsgenossenschaft
gewählt erden-
e hiernach aus den Berufsgenossenschaften zu wählenden Beisitzer müssen
sämtlich i eh oder in dessen naher Umgebung wohnen oder beschäftigt sein.
Greiz, am 21. Juli 1904.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
Dr. *e en
upe.
26. Regierungs-Verordnung
vom 22. Juli 1904,
betreffend den Aufenthalt polnischer Arbeiter russischer oder österreichi-
scher Staatsangehörigkeit im Fürstentum.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird unter Bezugnahme auf den Bundeöratsbeschluß vom 21. Februar 1901, wo-
nach polnische Arbeiter russischer oder österreichischer Staatsangehörigkeit, welchen der
Aufenthalt im Inlande nur für eine bestimmte Dauer behördlich gestattet ist und
welche nach Ablauf dieser Zeit in das Ausland zurückkehren müssen, der Versi-
cherungopflicht nach dem Invalidenversicherungsgesetze nicht unter-
ligen sollen, sofern diese Arbeiter in inländischen land= oder forstwirtschaftlichen
Betrieben oder in deren Nebenbetrieben beschäftigt werden, hiermit verordnet was
olgt:
! Polnischen Arbeitern russischer oder österreichischer Staatsangehörigkeit, die
zur Beschäftigung in land= oder sorstwirtschaftlichen Betrieben des Fürstentums
oder in deren Nebenbetrieben auf kürzere Zeit als ein Jahr zugenemen werden,
ist der Aufenthalt im Fürstentume nur in der Zeit vom 1. März bis 15.
Dezember jeden Jahres gestattet.