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sie den Vorzug irgend welcher Begründung und steht mit den wirklichen
Verhältnissen in offenkundigem Widerspruch. Zum Ressort des Ministers der
auswärtigen Angelegenheiten in England wie in Rußland und überall sonst
gehört in der Welt alles, was die Beziehungen des Staates nach außen angeht.
Die wichtigsten Beziehungen des preußischen Staates nach außen betreffen seine
Stellung zum Reich. Ihre Pflege bildet die hauptsächliche Obliegenheit des
preußischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten. Wie von ihm die
preußischen Gesandten ihre Weisungen empfangen, so ist es seines Amtes, die
preußischen Bevollmächtigten im Bundesrat des Reiches dahin zu instruiren,
in welchem Sinne die Stimmen Preußens dort abzugeben sind. Das ist voll-
kommen verständlich. Innerhalb seines Departements, zu welchem die bezeichnete
Funktion unzweifelhaft gehört, ist der preußische Minister des Auswärtigen
nicht mehr, aber auch nicht minder selbständig, wie jeder andere Ressortchef
innerhalb seines Bereichs. Diese Selbständigkeit findet ihre Grenze in den-
jenigen Fällen, wo das Vorgehen des einzelnen Ministers außergewöhnlicher
Weise den Staat im ganzen und großen tangirt. Solche Fälle ergeben
sich in allen Ressorts; wenn die Ausführung eines Eisenbahnnetzes, also eine
Angelegenheit des Handelsministeriums in Betracht kommt, können die Staats-
interessen in dem Grade berührt sein, daß der Handelsminister allein dafür
die Verantwortung nicht zu übernehmen vermag und daher, um schwerem
Vorwurf seitens seiner Kollegen vorzubeugen, sich genötigt erachten wird, diese
Frage seines Ressorts im Ministerrate zur Sprache zu bringen und einen
Staatsministerial-Beschluß dieserhalb zu veranlassen; ebenso und aus keinem
anderen Grunde hat der Minister des Auswärtigen solche Fragen, wie über
Schließung eines Vertrages oder über Krieg und Frieden dem Gesamtmini-
sterium zur Entscheidung vorzulegen. Daß der preußische Minister der aus-
wärtigen Angelegenheiten da, wo die Bevollmächtigten zum Bundesrat Dinge
von großer Tragweite, deren Erledigung nicht in der Anwendung vorhandener
gesetzlicher Bestimmungen vorgezeichnet ist, und die auf den preußischen Staat
eine mächtige Rückwirkung üben, die Beratung der von ihm demnächst zu erteilenden
Instruktionen im Ministerrat anregt und eine Verständigung mit seinen
Kollegen in betreff dessen herbeizuführen sucht, was er den Bevollmächtigten
dann zur Norm ihres Verhaltens zu machen hat, steht im Einklang mit seiner
den übrigen Ministern ebenbürtigen Amtsstellung. Wäre er oder ein anderer
Ressortchef in seiner Verwaltung nach der Meinung der Kollegen zu weit
gegangen und hätte Entscheidungen getroffen, die nach Ansicht der übrigen von
erfordert, und dieses Interesse kann weder von dem Reichskanzler als solcbem — welcher
lediglich der erste Reichsbeamte ist — noch von dem preußischen auswärtigen Minister
allein, sondern lediglich von der Gesamtheit des Staatsministeriums unter seinem eigenen
Minister-Präsidenten und der auf diesem ruhenden Verantwortlichkeit richtig bemessen
werden.“