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einem Beschluß des Gesamtministeriums hätten abhängig gemacht werden sollen,
so würde diese vermeintliche oder merkliche Eigenmächtigkeit nicht ohne Folge
bleiben für das fernere Zusammenwirken der Mitglieder des Staatsministeriums.
Aber weder bevorzugt noch benachteiligt im Vergleich mit den sonstigen
Departementschefs ist darin der Minister des Auswärtigen. Und dies gilt in
Preußen unweigerlich für die Befugnisse des letzteren, sein Ressort nach eigenem
Ermessen gewissenhaft zu verwalten, somit auch die preußischen Bevollmächtigten
zum Bundesrate mit den erforderlichen Instruktionen zu versehen, wobei, wie
gesagt, nicht anders als bei anderen Ministerien Fälle eintreten können, in
welchen der Minister des Auswärtigen den, Inhalt der von ihm zu erteilenden
Instruktionen zum Gegenstand einer Beratung und Beschlußfassung im Ministerrat
zu machen hat. Erteilt werden aber diese Instruktionen — und regelmäßig
ohne Mitwirkung anderer Minister — durch den preußischen Minister der aus-
wärtigen Angelegenheiten. 1)
*
Der preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten hat nicht nur
die wenigen preußischen Diplomaten zu instruiren, sondern er ist auch der
Ressortminister für die Beziehungen Preußens zum Reiche, sagen wir, für die
„deutschen Angelegenheiten“, die im preußischen Staatsministerium verhandelt
werden; gewiß für Preußen keine unwichtige Aufgabe. Dem preußischen
Minister der auswärtigen Angelegenheiten steht die Instruktion der siebzehn
preußischen Stimmen im Bundesrat ressortmäßig zu, und in Fällen, wo er der
Zustimmung des Staatsministeriums ohne Rückfrage gewiß zu sein glaubt,
kann er diese Instruktion auf eigene Verantwortung erteilen, und wenn er der
Zustimmung des Gesamtministeriums zu bedürfen meint, so ist er selbst der
vortragende Ressortminister für seine eigene Sache. Professor Laband unter—
schätzt die Wichtigkeit dieses preußischen Ministeriums, wenn er äußert, der
preußische Staat bedürfe desselben gar nicht mehr. Wir wüßten nicht, welche
Beziehungen für Preußen wichtiger wären, als die zum Reiche, die der
preußische auswärtige Minister ressortmäßig verwaltet. Er hat für Preußen
und dessen Votum im Bundesrat dieselbe Bedeutung, wie die entsprechenden
Minister in Bayern, Sachsen u. s. w. Preußen bedarf so gut wie diese
Staaten für seine Beziehungen zum Reiche des Organs eines auswärtigen
Ministeriums; so wenig wie jenen Staaten zugemutet, werden darf, hierauf zu
verzichten, kann dies bei Preußen geschehen. Der auswärtige Minister Preußens,
der nicht zugleich Reichskanzler wäre, könnte sogar diesem seine Instruktion für den
Bundesrat zuschicken und ihm unter Umständen das Leben schwer machen.
Die Schwierigkeiten, die hier eintreten könnten, sind bisher in der natürlichsten
1) Schreiben Bismarcks aus dem Jahr 1873 („Berliner Neueste Nachrichten“ v.
1. Mai 1892).