Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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In diesem Stadium wurde Geheimrat Lohmann von Bismarck mit 
der Ausarbeitung des zweiten Unfallversicherungs= sowie des Krankenversicherungs- 
Gesetzentwurfs betraut. 
Welche Gesichtspunkte für diese beiden grundlegenden Gesetzentwürfe maß- 
gebend waren, erhellt aus den zahlreichen Reden, welche Geheimrat Lohmann 
als Kommissar der Staatsregierung in der zweiten Sitzungsperiode des preußischen 
Volkswirtschaftsrats !1) hielt. Eine Wiedergabe dieser Reden würde wohl die 
Mitwirkung Lohmanns bei den Verhandlungen über die Arbeiterversicherung 
am besten charakterisiren; sie ist aber bei der Oekonomie und Tendenz dieses 
Werkes ausgeschlossen, und beschränke ich mich daher darauf, nur zwei derselben 
hier aufzunehmen, welche sich über die Detailfragen erheben und die Grund- 
sätze erkennen lassen, von welchen sich Bismarck in diesem Stadium der Ver- 
handlungen leiten ließ. 
In der Sitzung des Volkswirtschaftsrats vom 6. März 1882 teilte der 
Geheimrat Lohmann mit, welche Erwägungen zu einer Abänderung 
der bestehenden Vorschriften über Hilfskassen geführt und die 
Richtung dieser Abänderung bestimmt hatten, ferner die Begrenzung des ein- 
zuführenden Versicherungszwanges, und beleuchtete endlich das System, mittelst 
dessen dieser Zwang durchgeführt werden sollte. 
Lohmann bemerkte: 
Bei den vorjährigen Beratungen über die Unfallversicherung der Arbeiter 
sei sowohl von seiten des Volkswirtschaftsrats als auch des Reichstags eine 
Revision des Hilfskassengesetzes in der Richtung gefordert, daß eine ausreichende 
Unterstützung der Arbeiter, welche einen Unfall erlitten haben, während der im 
Gesetzentwurf über die Unfallversicherung vorgesehenen Karenzzeit gesichert werde. 
In der That müsse bei der Erörterung des vorliegenden Entwurfs davon aus- 
gegangen werden, daß ein sofortiger Eintritt der Unfallversicherung bei jedem 
Unfalle aus mehrfachen Gründen nicht thunlich sei; denn wollte man die der 
Zahl nach weit überwiegenden, der Bedeutung nach aber geringfügigen Unfälle, 
deren Folgen in kurzer Zeit beseitigt werden, der Unfallversicherung zur Last 
legen, so würde das den Geschäftsgang dieser Institution zu sehr kompliziren. 
Zur Entscheidung solcher kleinen Fälle bedürfe es örtlicher Organe, welche den 
Verhältnissen nahe genug stehen, um die persönliche und sachliche Seite der 
Sache aus eigener Anschauung beurteilen zu können. Wolle man hier die 
große Verwaltung der allgemeinen Unfallversicherung in Bewegung setzen, so 
könne die Entschädigung nicht, wie es erforderlich sei, sofort gewährt werden 
und werde oft zu spät kommen. Ferner spreche für eine besondere Regelung 
der Karenzzeit, daß die Verhütung beziehungsweise Entdeckung der Simulation 
1) Vergl. die Protokolle über die vom 28. Februar his zum 25. März 1882 währen- 
den Sitzungen. Session 1882.
	        
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