Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

entwurf, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, in der von dem 
Reichstag beschlossenen abgeänderten Fassung die Zustimmung der Versammlung. 
Die auf diesen Gesetzentwurf bezügliche Resolution des Reichstags wegen 
Herstellung einer Aerzte-Ordnung wurde dem Reichskanzler überwiesen, und 
mehrere durch den Gesetzentwurf veranlaßte Eingaben wurden für erledigt 
erklärt. Gesetz vom 1. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 159 f.).1) 
Normal-Innungsstatut. Im Februar 1882 2) legte der Reichskanzler 
dem Bundesrat den Entwurf eines Normal-Innungsstatuts auf Grund des 
Reichsgesetzes vom 16. Juli 1881 zur Beschlußfassung vor. Dasselbe umfaßte 
76 Paragraphen und war mit zahlreichen Erläuterungen bezüglich der korre- 
spondirenden Bestimmungen der Gewerbegesetzgebung versehen. Das Statut, 
welches selbstverständlich keine verpflichtende Bedeutung hatte, sondern nur als 
Muster empfohlen werden sollte, bezeichnete die Aufgaben der Innung im § 2 
wie folgt: 
Die Innung ist bestimmt, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer 
Mitglieder zu fördern. Zu dem Ende wird sie in erster Linie die ihr nach 
§ 97 der Gewerbeordnung obliegenden Aufgaben zu erfüllen suchen und außer- 
dem folgende Zwecke verfolgen: 1. Die Vervollkommnung des Gewerbebetriebes 
der Innungsmeister und der Gesellen derselben durch Veranstaltung von Vor- 
trägen, Errichtung einer Modell= und Mustersammlung, einer Fachbibliothek, 
einer Fachschule. 2. Die Abhaltung von Meister= und Gesellenprüfungen und 
Ausstellung von Zeugnissen darüber. 3. Die Errichtung eines gemeinsamen 
Rohstofflagers, einer gemeinsamen Verkaufshalle für die Innungsmeister, die 
Beschaffung verbesserter Werkzeuge und Apparate, die Anschaffung von Hilfs- 
maschinen zur gemeinsamen Benutzung für die Innungsmeister. 4. Die Er- 
richtung einer Vorschußkasse für die Innungsmeister. 5. Die Errichtung einer 
Kranken= und Sterbekasse für die Innungsmeister und deren Angehörige, für 
die Gesellen und Lehrlinge der Innungsmeister. 6. Die Errichtung eines 
Schiedsgerichts zur Entscheidung der im § 120 a der Gewerbeordnung bezeichneten 
Streitigkeiten zwischen den Innungsmeistern und ihren Gesellen.3) 
Anfertigung von Zündhölzern. Der vom Reichskanzler anfangs 
Mai 1882 0 dem Bundesrat unterbreitete Gesetzentwurf, betreffend die Anfertigung 
1) Beschlußfassung des Bundesrats, betr. die Aufnahme der Kunstwolle-, Celluloid= 
und Degrasfabriken in das Verzeichnis der gewerblichen Anlagen, welche besonderer Ge- 
nehmigung bedürfen, Schreiben des Reichskanzlers an den Reichstag vom 12. Januar 1883, 
Drucks. Nr. 121. 
2) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. 
3) Vgl. auch die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 76 v. 14. 2. 82. Bundesratsbeschluß 
über die Anlage von Dampfkesseln „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 309 v. 6. 7. 83. 
4) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen.
	        
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