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alten Reichskassenscheinen nur noch in Umlauf waren: in Abschnitten zu 50 ..
11 133 800 -/X, in Abschnitten zu 20 M. 15 405 500 + und in Abschnitten
zu 5 -. 18 859 330 -34, zusammen 45 398 630 Von den neuen Reichs-
kassenscheinen waren zu derselben Zeit in den Verkehr gegeben: in Abschnitten
zu 50 94793700 —, zu 20 A 8 312 560 -4 zusammen 103 106 160 AM.
Der gesamte Umlauf an alten und neuen Reichskassenscheinen stellte sich hiernach
Ende Mai 1883 auf 148504890 4 Da die neuen Zwanzigmarkscheine im
Gesamtbetrage von 10 000000 4X voraussichtlich bis Ende Juni vollständig
in Umlauf gesetzt waren, so konnte von da ab ein Umtausch alter Zwanzig-
markscheine nur gegen neue Fünfzigmarkscheine erfolgen. Nach den seit dem
Bundesratsbeschluß vom 25. Juni 1881 gemachten Erfahrungen legte das
Reichsbank-Direktorium indessen Wert darauf, daß die Reduktion der Zwanzig-
markscheine auf den Betrag von 10 000.000 -X hinausgeschoben und noch ein
erhöhter Betrag von diesen Scheinen in Umlauf erhalten werde. Vom Stand-
punkt der Reichs-Finanzverwaltung bestand kein Bedenken, diesen Wunsch des
Reichsbank-Direktoriums in der Weise zu berücksichtigen, daß die Reduktion der
Zwanzigmarkscheine zunächst nur bis zum Betrage von 20000000 zur
Ausführung gebracht wurde. Bismarck beantragte daher Ende Juni 18831)
beim Bundesrat, zu beschließen, daß unter Abänderung des Beschlusses vom
25. Juni 1881 der Umlauf der Reichskassenscheine in Abschnitten zu 20 K.
vorläufig nur auf 20 000 000 AX herabzusetzen sei. Die zustimmende Beschluß-
fassung des Bundesrats zog sich bis in die nächste Session desselben hinaus.
Literarkonvention mit Frankreich. Mit Bezug hierauf machte
der Vorsitzende dem Bundesrat in der Sitzung vom 7. Februar 1883 folgende
Mitteilung: „Bei den in Gemäßheit des Beschlusses des Bundesrats vom
5. Juli 1882 über den Abschluß einer Literarkonvention mit Frankreich zwischen
deutschen und französischen Kommissarien geführten Verhandlungen hat sich in
Betreff der Frage des Schutzes des Uebersetzungsrechtes eine wesentliche Differenz
der beiderseitigen Anschauungen ergeben. Die deutschen Kommissarien haben
es für angezeigt erachtet, vor der Fortsetzung der Verhandlungen eine prinzipielle
Entscheidung der in Rede stehenden Frage durch den Bundesrat, zur Vorbereitung
dieser Entscheidung aber eine Anhörung geeigneter Persönlichkeiten aus den be-
teiligten Interessentenkreisen (Schriftsteller und Verleger) in Anregung zu bringen.
Die Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen haben den letzteren
Vorschlag genehmigt. Die Vernehmung der einzuladenden Sachverständigen
wird demnächst in einer Sitzung der erwähnten Ausschüsse erfolgen."“
Anfangs Mai 1883 legte darauf Bismarck dem Bundesrat die am
19. April 1883 zu Berlin mit Frankreich wegen gegenseitigen Schutzes der
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen.
Poschinger. Fürst Bismarck und der Bundesrat. V. 6