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Rechte an Werken der Literatur und Kunst abgeschlossene Uebereinkunft nebst
zwei dazu gehörigen Protokollen vom gleichen Tage vor. 1) Eine zur eventuellen
Mitvorlage an den Reichstag bestimmte erläuternde Denkschrift war in einer
ferneren Anlage beigefügt. Annahme seitens des Bundesrats und Reichstags
(Reichs-Gesetzbl. 1883 S. 269).2)
Unfallversicherung. Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung vom
25. Juni 1881 dem vom Reichstag wesentlich amendirten ersten Entwurf, betreffend
die Unfallversicherung der Arbeiter, auf Bismarcks Anraten die Zustimmung
versagt hatte,3) legte der Reichskanzler im April 18824) dem Bundesrat den
zweiten bezüglichen Entwurf nebst einer Denkschrift über die Gefahrenklassen und
das Gefahrenverhältnis zwischen den verschiedenen Gefahrenklassen vor. Auf das
Referat des bayerischen Ober-Regierungsrats Herrmann wurde die Vorlage in
der Sitzung des Bundesrats vom 8. Mai 1882 angenommen. Baden, Hessen
und Oldenburg stimmten gegen den § 7, nach welchem das Reich 25 Prozent
zu den Entschädigungen zahlen sollte, votirten aber schließlich doch für das
Gesetz als Ganzes. Da dieser zweite Entwurf im Reichstag unerledigt blieb,
so wurde der Bundesrat damit nicht mehr weiter befaßt.
Krankenkassengesetz. Bei dem zweiten Unfallversicherungs-Entwurf war
bekanntlich die Entschädigung für eine durch Unfall herbeigeführte Erwerbsunfähigkeit
während der ersten dreizehn Wochen ausgeschieden, und dieselbe einer besonderen
gesetzlichen Regelung vorbehalten. 3) Die Regelung der letzteren Materie erfolgte
durch Vorlage des Reichskanzlers vom April 1882.6) Der Entwurf wurde
im Bundesrat mit einigen unerheblichen Abänderungen angenommen. Die
Beratung der ganzen Sozialgesetzgebung war im Bundesrat mit einer solchen
reißenden Schnelligkeit erfolgt, daß die süddeutschen Regierungen aus den damit
verbundenen Unzuträglichkeiten kein Hehl machten. Diese Mißstimmung erhielt
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. Notizen über die Vorlage in der „Nordd.
Allg. Ztg.“ Nr. 223 v. 17. 5. 83 und in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 227 u. 230 v. 18. u. 19. 5. 83.
2) Mitteilung an den Bundesrat in Betreff einer Vereinbarung mit den Niederlanden
wegen des gegenseitigen Schutzes der Warenzeichen „Nat.-Ztg.“ Nr. 522 v. 6. 11. 81.
3) Vgl. Bd. IV S. 336.
4) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. Zu vergleichen über diese Bundesrats-
vorlage (nach Schultheß' Geschichtskalender datirt dieselbe vom 22. April 1882) die „Nordd.
Allg. Ztg.“ Nr. 189 v. 23. 4. 82, Nr. 198 v. 28. 4. 82, Nr. 577 v. 9. 12. 82, die
„Nat.-Ztg.“ Nr. 201 v. 30. 4. 82, Nr. 211 v. 7. 5. 82, auch mein Werk „Fürst Bismarck
als Volkswirt“, Bd. II S. 115.
5) Vgl. mein Werk „Fürst Bismarck als Volkswirt“, Bd. II S. 115.
6) In Kohls Bismarck-Regesten gleichfalls übersehen. Vgl. darüber die „Nordd.
Allg. Ztg.“ Nr. 169 v. 12. 4. 82, „Nat.-Ztg.“ Nr. 179 v. 18. 4. 82. Nach Schultheß'
Geschichtskalender datirt die Vorlage vom 10. April 1882.