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welche die Angelegenheit betrafen, zur weiteren Veranlassung vorgelegt, wobei
gleichzeitig noch bemerkt ward, daß die gedachte Kommission auch die Frage
angeregt habe, ob nicht auch die Herbeiführung einheitlicher Vorschriften über
die Signirung der Arzneimittelgefäße in den Apotheken zu erstreben sei. Eine
Beschlußfassung des Bundesrats hierüber erfolgte in dieser Session nicht.
Abkommen wegen gegenseitiger Zulassung von Medizinal—
personen. In der Sitzung des Bundesrats vom 20. Januar 1883 trug der
Vorsitzende, Finanzminister Scholz vor: „Der Bundesrat hat sich durch Beschluß
vom 5. Juli v. J. mit dem Abschluß einer Uebereinkunft zwischen dem Reich
und Oesterreich-Ungarn wegen gegenseitiger Zulassung der in der Nähe
der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis (vorgelegt
von dem Reichskanzler mit Schreiben vom Ende Juni 1882) 1) einverstanden
erklärt. Das Abkommen wird, nachdem es in der jenem Beschlusse entsprechenden
Fassung von den beiderseitigen Bevollmächtigten am 30. September v. J. voll-
zogen worden ist, nunmehr dem Reichstag zur verfassungsmäßigen Beschluß-
nahme vorgelegt werden. Zwar hat bei dem Abschluß der gleichartigen Kon-
ventionen mit Belgien vom 7. Februar 1873 und mit den Niederlanden vom
11. Dezember 1873 das damalige Reichskanzler-Amt zur staatsrechtlichen Gültig-
keit dieser Verträge die Zustimmung des Bundesrats, im Hinblick auf die dem
letzteren durch § 29 der Gewerbeordnung beigelegten Befugnisse, für ausreichend
erachtet, und es ist deshalb von der Einholung der Genehmigung des Reichs-
tags damals abgesehen worden. Eine erneute Prüfung der Frage bei dem
gegenwärtigen Anlaß hat jedoch zu der Ueberzeugung geführt, daß der Inhalt
der gedachten drei Staatsverträge über dasjenige Gebiet, welches der Bundesrat
gemäß jener Gesetzesvorschrift selbständig zu regeln befugt ist, hinausgeht, daß
daher der allgemeine Grundsatz des Artikels 11 der Reichsverfassung maßgebend
erscheint, wonach ein völkerrechtlicher Vertrag, sofern er sich auf Gegenstände
bezieht, welche in den Bereich der Reichsgesetzgebung fallen, neben der Zu-
stimmung des Bundesrats der Genehmigung des Reichstags bedarf. Unter
diesen Umständen wird nicht nur die gegenwärtig mit Oesterreich-Ungarn zu
stande gekommene Uebereinkunft, sondern es werden nachträglich auch die er-
wähnten Konventionen mit Belgien und mit den Niederlanden dem Reichstag
zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden.“
Der Bundesrat erklärte sich darauf hiermit einverstanden.
Eine analoge Uebereinkunft mit Luxemburg legte der Reichskanzler im
Juni 1883 dem Bundesrat zur Beschlußfassung vor.2)
1) In Kohls Bismarck-Regesten nicht erwähnt.
2) In Kohls Bismarck-Regesten gleichfalls übersehen. Vergl. die „Nordd. Allg. Ztg."
Nr. 303 v. 3. 7. 83 und die „Nat.-Ztg.“ Nr. 307 v. 4. 7. 83.