Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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Reblaus. Anfangs Dezember 1881 unterbreitete der Reichskanzler dem 
Bundesrat die aus den Verhandlungen der Berner Konferenz am 3. Novem- 
ber 1881 zu Bern hervorgegangene internationale Reblauskonvention zur 
verfassungsmäßigen Beschlußnahme. 1) Die Konvention, welche von Gesandten 
Preußens, Oesterreich-Ungarns, Frankreichs, Portugals und der Schweiz ab- 
geschlossen worden, war in französischem Text und deutscher Uebersetzung vor- 
gelegt; sie umfaßte 13 Artikel und ein Schlußprotokoll und war von einer 
Denkschrift begleitet. Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags. (Reichs- 
Gesetzbl. 1882 S. 125.) 
Ende April 1883 legte der Reichskanzler dem Bundesrat den Entwurf 
einer Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen 
und sonstigen Gegenständen des Wein= und Gartenbaues vor.2) Diese Ver- 
ordnung enthielt die Ausführungsvorschriften zu der internationalen Reblaus- 
konvention. Insoweit die Konvention nicht zwingende Bestimmungen enthielt, 
sondern die Behandlung gewisser Fragen der selbständigen Entschließung der 
Vertragsstaaten unterstellte, wurden die bezüglichen Anordnungen in die Hand 
des Reichskanzlers gelegt. Verordnung vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 153.) 
Am 14. Februar 1883 legte Bismarck dem Bundesrat den Entwurf eines 
Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit, nebst 
Begründung zur Beschlußnahme mit dem Hinzufügen vor, daß wegen des Heran- 
nahens der Jahreszeit, in welcher der Pflanzenhandel wieder beginnen wird, 
die thunlichste Beschleunigung dem Interesse der Sache entsprechen würde. 
Die Fassung, welche der Entwurf infolge der Beratungen der Ausschüsse 
erhielt, wich in wesentlichen Punkten von der ursprünglichen Vorlage nicht 
ab, und die meisten Aenderungen waren mehr redaktoneller als materieller Natur.3) 
Gesetz vom 3. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 149.) 
Einfuhrverbot amerikanischer Schweine 2c. Im November 1882 
legte Bismarck aus Varzin mit Genehmigung des Kaisers dem Bundesrat den 
Entwurf einer Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von 
Schweinen und Schweinefleisch amerikanischen Ursprungs, vor, 4) welche lautete: 
„§ 1. Die Einfuhr von Schweinen und Schweinefleisch einschließlich 
der Speckseiten sowie von Mursten aller Art ist bis auf weiteres verboten. 
  
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. 
2) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. Inhalt der Verordnung und Motive für 
deren Bestimmungen „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 196 v. 29. 4. 83. 
3) Wortlaut des Entwurfs „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 86 v. 21. 2. 83, „Nat.-Ztg." 
Nr. 188 v. 23. 4. 83. In Kohls Bismarck-Regesten ist die obige Vorlage des Kanzlers 
übersehen. 
4) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen.
	        
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