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§ 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, Ausnahmen vom Verbot unter Anwendung
der erforderlichen Kontrollmaßregeln zu gestatten. § 3. Die Verordnung vom
25. Juni 1880, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinefleisch und
Würsten aus Amerika, ist aufgehoben. § 4. Die gegenwärtige Verordnung tritt
30 Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.“
In der Begründung zu dieser Vorlage wurde von Biemarck ausgeführt,
daß das seit dem 25. Juni 1880 bestehende Verbot der Einfuhr von gehacktem
Schweinefleisch und von Würsten aus Amerika sich auf die Einfuhr ganzer
Schinken und Speckseiten nicht erstreckte, weil davon ausgegangen worden war,
daß solche größere Stücke mittelst des Mikroskops auf das Vorhandensein von
Trichinen untersucht werden könnten. Diese Voraussetzung hatte sich bei der
Massenhaftigkeit der Einfuhr nicht bestätigt. „Die amerikanischen Schweine
leiden aber viel mehr an Trichinen als die deutschen, auch unterliegen sie einer
bösartigen Seuche, der sogenannten hog cholera, die meist tödlich verläuft. —
einer Seuche, welche sehr leicht übertragbar ist und daher bei der Einfuhr von
kranken Tieren unseren Viehbeständen leicht schädlich werden könnte. Da nun
bei der Verarbeitung des Fleisches in Amerika nicht überall mit der wünschens-
werten Sorgfalt verfahren wird, so erscheint eine Erweiterung des Verbots von
1880 notwendig. Das Verbot wird sich nicht nur auf alle aus Amerika direkt
nach Deutschland beförderte Waren der gedachten Art, sondern auch auf alle
solche Waren amerikanischen Ursprungs überhaupt zu erstrecken haben. Als
Einführungstermin der neuen Vorschrift ist der Ablauf von 30 Tagen nach der
Verkündigung des Verbots in Aussicht genommen.“ Gegen das beabsichtigte
Verbot erhob sich unter den Interessenten alsbald eine lebhafte Agitation; aus
Gütersloh, Hamburg u. s. w. liefen beim Bundesrat Petitionen ein, welche sich
bemühten, die Schädlichkeit eines derartigen Verbots in national-ökonomischem
und fiskalischem Interesse nachzuweisen. 1)
In der Sitzung vom 21. Februar 1883, in welcher der Bundesrat die
Maßregel genehmigte, erklärten Bremen und Hamburg, daß sie, obgleich sie das
Einfuhrverbot von Schweinen 2c. mißbilligten, der großen Mehrheit der Bundes-
staaten, welche das Verbot aus sanitätspolizeilichen Gründen befürworteten, sich
anschließen würden, in der Voraussetzung, daß ihnen anheimgegeben werde,
unter den erforderlichen Kautelen die Einfuhr und den Zwischenhandel (auch
die Verproviantirung der Schiffe) auch ferner zuzulassen. Der Bundesrat schloß
sich diesem Vorbehalt an. Verordnung vom 6. März 1883 (Reichs-Gesetzbl.
S. 31). "
Nachdem der Bundesrat dem Erlasse des Einfuhrverbots für Schweine,
Schweinefleisch und Würste aus Amerika zugestimmt hatte, war es im Interesse
einer wirksamen Handhabung des Verbots notwendig, dasselbe nicht bloß auf
1) Zweifel über die Kompetenz des Bundesrats zum Erlaß des Einfuhrverbots
„Nat.-Ztg.“ Nr. 583 v. 13. 12. 82 und Nr. 612 v. 31. 12. 82.