Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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Die Berufung des Bundesrats findet alljährlich statt. Das Zoll- 
parlament kann nicht ohne den Bundesrat berufen werden. 
Der Vorsitz im Bundesrat und die Leitung der Geschäfte steht dem dazu 
bezeichneten Vertreter Preußens zu. 
Der Beschlußnahme des Bundesrats unterliegen die dem Zollparlament 
vorzulegenden Anordnungen. 
Unter den Vorlagen, mit denen die Zollvereinskonferenz sich zu beschäftigen 
hatte, befanden sich auch die Bestimmungen, nach welchen der Bundesrat aus 
seiner Mitte die dauernden Ausschüsse für Zollvereins-Angelegenheiten, nämlich 
für Zoll= und Steuerwesen, für Handel und Verkehr sowie für das Rechnungs- 
wesen bilden sollte. In jedem dieser drei Ausschüsse sollten außer dem 
Präsidium mindestens vier Zollvereinsstaaten vertreten sein und innerhalb 
der Ausschüsse sollte jeder Staat nur eine Stimme führen. Die Mitglieder 
der Ausschüsse sollten von dem Bundesrat gewählt und die Zusammensetzung 
derselben für jede Session respektive für jedes Jahr erneuert werden, wobei die 
ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar waren. Die zu ihren Arbeiten 
nötigen Beamten sollten den Ausschüssen zur Verfügung gestellt werden. Jedes 
Mitglied des Bundesrats sollte das Recht haben, im Zollparlament zu erscheinen, 
und letzteres sollte verpflichtet sein, die Bundesratsmitglieder auf ihr Verlangen 
zu hören, damit sie die Ansichten ihrer Regierungen vertreten könnten, auch 
wenn diese nicht die Zustimmung der Mehrheit des Bundesrats erhalten hatten. 
Niemand sollte gleichzeitig Mitglied des Bundesrats und des Zollparlaments 
sein können. Der Beschlußnahme des Bundesrats sollten unterliegen: 1) die 
dem Zollparlament vorzulegenden oder von demselben angenommenen gesetzlichen 
Anordnungen, einschließlich der Handels= und Schiffahrtsverträge; 2) die zur 
Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung dienenden Verwaltungsvorschriften 
und Einrichtungen; 3) Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinsamen 
Gesetzgebung hervortreten; 4) die von dem Ausschusse für das Rechnungswesen 
vorgelegte schließliche Feststellung des Ertrages der Zölle und Steuern. 
Durch königliche Verordnung vom 22. Februar 1868 1) wurde der Bundes- 
rat auf Montag den 2. März 1868 nach Berlin berufen, um die dem Zoll- 
parlament zu machenden Vorlagen zu beraten. 
Mit dem Vorsitze und der Leitung der Geschäfte wurde durch Erlaß des 
Königs von Preußen vom 16. November 1867 der Kanzler des Norddeutschen 
Bundes Graf von Bismarck-Schönhausen betraut. 2) 
Den Vorsitz in den Plenarsitzungen, neunzehn an der Zahl, führte der 
Bundeskanzler in der ersten (2. März), zweiten (3. März), dritten (9. März), 
1) Von dem Grafen Bismarck gegengezeichnet (Bundes-Gesetzbl. S. 10). 
2) § 1 der Protokolle.
	        
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