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Die Berufung des Bundesrats findet alljährlich statt. Das Zoll-
parlament kann nicht ohne den Bundesrat berufen werden.
Der Vorsitz im Bundesrat und die Leitung der Geschäfte steht dem dazu
bezeichneten Vertreter Preußens zu.
Der Beschlußnahme des Bundesrats unterliegen die dem Zollparlament
vorzulegenden Anordnungen.
Unter den Vorlagen, mit denen die Zollvereinskonferenz sich zu beschäftigen
hatte, befanden sich auch die Bestimmungen, nach welchen der Bundesrat aus
seiner Mitte die dauernden Ausschüsse für Zollvereins-Angelegenheiten, nämlich
für Zoll= und Steuerwesen, für Handel und Verkehr sowie für das Rechnungs-
wesen bilden sollte. In jedem dieser drei Ausschüsse sollten außer dem
Präsidium mindestens vier Zollvereinsstaaten vertreten sein und innerhalb
der Ausschüsse sollte jeder Staat nur eine Stimme führen. Die Mitglieder
der Ausschüsse sollten von dem Bundesrat gewählt und die Zusammensetzung
derselben für jede Session respektive für jedes Jahr erneuert werden, wobei die
ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar waren. Die zu ihren Arbeiten
nötigen Beamten sollten den Ausschüssen zur Verfügung gestellt werden. Jedes
Mitglied des Bundesrats sollte das Recht haben, im Zollparlament zu erscheinen,
und letzteres sollte verpflichtet sein, die Bundesratsmitglieder auf ihr Verlangen
zu hören, damit sie die Ansichten ihrer Regierungen vertreten könnten, auch
wenn diese nicht die Zustimmung der Mehrheit des Bundesrats erhalten hatten.
Niemand sollte gleichzeitig Mitglied des Bundesrats und des Zollparlaments
sein können. Der Beschlußnahme des Bundesrats sollten unterliegen: 1) die
dem Zollparlament vorzulegenden oder von demselben angenommenen gesetzlichen
Anordnungen, einschließlich der Handels= und Schiffahrtsverträge; 2) die zur
Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung dienenden Verwaltungsvorschriften
und Einrichtungen; 3) Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinsamen
Gesetzgebung hervortreten; 4) die von dem Ausschusse für das Rechnungswesen
vorgelegte schließliche Feststellung des Ertrages der Zölle und Steuern.
Durch königliche Verordnung vom 22. Februar 1868 1) wurde der Bundes-
rat auf Montag den 2. März 1868 nach Berlin berufen, um die dem Zoll-
parlament zu machenden Vorlagen zu beraten.
Mit dem Vorsitze und der Leitung der Geschäfte wurde durch Erlaß des
Königs von Preußen vom 16. November 1867 der Kanzler des Norddeutschen
Bundes Graf von Bismarck-Schönhausen betraut. 2)
Den Vorsitz in den Plenarsitzungen, neunzehn an der Zahl, führte der
Bundeskanzler in der ersten (2. März), zweiten (3. März), dritten (9. März),
1) Von dem Grafen Bismarck gegengezeichnet (Bundes-Gesetzbl. S. 10).
2) § 1 der Protokolle.