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Die Einträge von Vorkaufsrechten werden in der Spalte links durch das unter
die Eintragsnummer zu setzende Wort: „Vorkauf“ noch besonders kenntlich gemacht.
Wenn eine in die II. Rubrik eingetragene Dispositionsbeschränkung (F. 15 Nr. 7
des Gesetzes) oder Protestation (§. 189 des Gesetzes) späterhin aus irgend einem Grunde
wegfällt oder sich erledigt, so findet ein Löschungseintrag (§F. 190 des Gesetzes) Statt,
auf welchen neben dem Eintrage der Dispositionsbeschränkung oder der Protestation in
der Spalte der Anmerkungen auf die oben §F. 54 dieser Verordnung bemerkte Weise zu
verweisen ist.
5. 58.
Zu S§. 174 und 175 des Gesetes.
Aus §F. 175 des Gesetzes folgt, daß Erben gehalten sind, sich als Besitzer des
ererbten Grundstücks in das Grund= und Hypothekenbuch eintragen zu lassen, wofern sie
nicht dasselbe binnen Jahresfrist nach Eintrilt des Erbfalls und zwar mit keinen andern
Schulden, als wie sie es ererbt haben, wieder veräußern, welchenfalls 8. 174 sie dessen
überhebt.
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u 8. iis es. des Gesebes.
In der III. Nurs it über die mittlere Spalte das Wort: „Schulden“ als
Ueberschrift zu setzen.
Außer demjenigen, was nach §. 179 des Gesetzes zum Eintrage einer jeden For-
derung nothwendig gehört, sind Nebenbedingungen des Darlehns= oder sonstigen Vertrags
nur dann in dem Eintrage der Forderung zu erwähnen, wenn sie auf den Rang der
Forderung oder die Wirksamkeit der Hypothek Einfluß haben, oder von der Art sind,
daß dadurch nach §5. 97, 119 des Gesetzes der Gebrauch des Eintritksrechts, sowie der
Cession an den Be esiger des Grundstücks beschränkt wird, oder wenn sie
nach §. 72 des Gesetzes die Grund= und cihthechvenore verpflichten sollen, dem
Gläubiger von einer geschehenen Veränßerung des Grundstucks oder der geschehenen Ein-
tragung einer anderen Forderung Nachricht zu geben.
60.
Zu denselben 8.
Bei allen Forderungen, die in baarem Gelde bestehen, sind die Summen sowohl
im Contexte des Eintrags mit Buchstaben (S. 165 des Gesetzes), als auch in der dafuͤr
bestimmten Nebenspalte (s. oben F. 45 dieser Verordnung) mit Ziffern zu schreiben, letz-
teres um leichterer Uebersicht des Schuldenzustandes des Grundstücks willen.
Bei Forderungen, die nicht in baarem Gelde bestehen, wie bei Naturalauszügen
oder Naturalrenten, ingleichen bei allen auf eine bereits eingetragene Forderung sich bezie-
henden Einträgen wird diese für die Geldsummen bestimmte Nebenspalte mit Potgonteten
Strichen ausgefüllt.
8. 61.
Zu denselben 88.
Alle Forderungen, sowohl weun sie blos vorgemerkt, als wenn sie sogleich förmlich
eingetragen werden, bekommen fortlaufende Nummern (8. 184 des Gesetzes), diese Num-