Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

halb des Königreichs Bayern geaichten Maaße, Gewichte, Waagen und sonstigen 
Werkzeuge auch in Bayern im öffentlichen Verkehr zugelassen werden sollten. 
Dieser Paragraph wurde jedoch auf Antrag Bayerns gestrichen, woraus ersichtlich 
ist, mit welcher Wachsamkeit und Ausdauer Bayern von Anfang an in allen 
Stücken seine Partikularrechte zu wahren bestrebt war. 1) 
Münzwesen. Ende September 1871 erhielt das Münzreformprojekt 
die Zustimmung des Reichskanzler-Amts. Hervorgegangen war es aus dem 
preußischen Finanzministerium. Es beruhte auf dem Zehngroschenstück oder der 
Mark als Rechnungseinheit auf vollständiger Zehnteilung, so daß also auch der 
Groschen künftig in 10 Pfennige, nicht in 12 geteilt wurde, und auf reiner 
Goldwährung. Doch hatte man der Abneigung des Reichskanzler-Amts gegen 
Goldmünzen, welche zu nahe an vorhandene fremde Goldstücke grenzen, das 
Zugeständnis machen müssen, daß außer den Zwanzigmarkstücken (= 6 ⅝⅜ Thaler, 
oder ungefähr gleich dem Sovereign und dem Fünfundzwanzigfrankenstück) auch 
Stücke von 15 und von 30 Mark geprägt werden, also nach dem damaligen 
Sprachgebrauch von 5 und von 10 Thalern. 
Mitte Oktober 1871 gelangte der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die 
Ausprägung von Goldmünzen, vom Kanzler an den Bundesrat. 2) 
Ueber die Vorschläge der Ausschüsse verlautete, daß sie die Mark als 
Rechnungsmünze acceptirten (mit der Einteilung in 10 Pfennige) und die Aus- 
prägung von Goldmünzen zu 10, 20 und 30 Mark empfahlen; die Gold- 
münze zu 15 Mark wurde dagegen abgelehnt, man war übrigens darauf gefaßt, 
daß auch die Stücke von 30 Mark im Reichstag fallen würden. Die Reichs- 
goldmünze wurde nur äußerlich angenommen, denn fünf Staaten, Bayern, 
Württemberg, Sachsen, Hessen, Hamburg, setzten die Partikular= oder Landes- 
münze durch das den Einzelstaaten zugewiesene Recht der Prägung durch. Das- 
selbe sollte derart ausgeübt werden dürfen, daß auf der Rückseite der Reichs- 
münze das Reichswappen, auf der Vorderseite aber das Wappen oder Bildnis des 
Landesherrn geprägt werden sollte. Das Verbot an die Einzelstaaten, fernerhin 
Silber prägen zu lassen, scheiterte gleichfalls an dem Widerspruche Bayerns, 
welches den Umstand geltend machte, daß Bayern augenblicklich einen zu großen 
Vorrat an Fünffrankenstücken habe. Die Minorität der Ausschüsse, welche aus 
  
1) Ueber die Aufnahme des Wunsches der bayerischen Regierung, für das Königreich 
in Bezug auf das Feldmaaß (nach Tagwerken) es bei den daselbst geltenden Bestimmungen 
zu belassen, vgl. die „National-Zeitung“ Nr. 531 vom 12. November 1871. Beschluß des 
Bundesrats, betreffend die Beibehaltung der Berechnung nach Zentnern und Pfunden bei 
Zolldeklarationen und Verzollungen s. „National-Zeitung“ Nr. 293 vom 27. Juni 1871 
und Nr. 337 vom 22. Juli 1870. 
2) Wortlaut der Bundesratsvorlage s. „National-Zeitung“ Nr. 480 vom 13. Oktober 
1871; ausführliche Besprechung an der Hand der Motive Nr. 482 vom 14. Oktober 1871.
	        
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