Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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die Herstellung der Alpenbahn gepflogenen Verhandlungen haben eine gedrängte 
Darstellung in derjenigen Denkschrift gefunden, welche dem Bundesrat unter 
Nummer 51 der Drucksachen von 1870 vorgelegt worden ist. Sie erlangten 
einen vorläufigen Abschluß durch die im Herbst 1869 zu Bern abgehaltene 
internationale Konferenz, in welcher unter der Beteiligung von Delegirten der 
Schweiz, Italiens, des Norddeutschen Bundes, Württembergs und Badens die 
Ausführbarkeit des Unternehmens in einer sehr eingehenden Weise geprüft und 
außer Zweifel gestellt, die Höhe des Anlagekapitals auf 187 Millionen Franken 
veranschlagt und die dem Unternehmen zur Sicherung der Ausführung not— 
wendige Subvention auf 85 Millionen Franken berechnet wurde. Diese inter— 
nationale Konferenz hatte zugleich den eingangs erwähnten — der Denkschrift 
gleichfalls angefügten — Vertrag vom 15. Oktober 1869 zur Folge, inhalts 
dessen zur Deckung der Subvention von der Schweiz 20 Millionen, von Italien 
45 Millionen übernommen, die Beschaffung des Restes aber von Deutschland 
erwartet wurde. Der Norddeutsche Bund ist diesem Vertrage auf Grund des 
Gesetzes vom 31. Mai v. J., inhalts der dem Bundesrat unter Nr. 85 der 
Drucksachen von 1870 vorgelegten Konvention vom 20. Juni pr. beigetreten 
und hat in derselben, neben der Uebernahme einer Subvention auf Höhe von 
10 Millionen Franken, zugleich die Zusage erteilt: die Schritte der Schweiz 
und Italiens zur Erlangung der auf 85 Millionen Franken bemessenen Total- 
summe der Subvention zu unterstützen und insbesondere seine guten Dienste 
den Bemühungen zu leihen, welche darauf gerichtet sind, den von Deutschland 
beanspruchten Teil der Subvention sicher zu stellen. In den Artikeln 2 und 3 
der Konvention wurde hierfür eine Frist bis zum 31. Januar d. J. mit der 
Maßgabe vereinbart: daß, wenn bis dahin die Subventionssumme durch Deutsch- 
land nicht gesichert sein sollte, die Konvention sowohl als auch der schweizerisch- 
italienische Vertrag vom 15. Oktober 1869, dessen Ratifikation von vornherein 
bis zur Beschaffung der vollen Subventionssumme hinausgeschoben war, als 
nicht geschlossen zu betrachten wäre. Da indessen die behufs Komplettirung der 
Subventionssumme eingeleiteten Verhandlungen durch den deutsch-französischen 
Krieg unterbrochen wurden, so wurde die vorerwähnte Frist durch einen zwischen 
dem Norddeutschen Bund, Italien und der Schweiz vereinbarten und am 
15. Januar d. J. in Bern vollzogenen Additionalakt mit gleicher Folge bis zum 
31. Oktober d. J. verlängert. Der Subsidienanteil der Schweiz ist nach Mit- 
teilungen der schweizerischen Bundesregierung vollständig gedeckt, und nachdem 
auch die italienische Regierung durch die im Monat Juni d. J. ausgesprochene 
Zustimmung ihres Parlaments in den Stand gesetzt ist, die durch den Vertrag 
vom 15. Oktober 1869 eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, kommt es 
nunmehr darauf an, die Komplettirung der von Deutschland beanspruchten 
20 Millionen Franken vor Ablauf der vorbestimmten Frist, für welche eine 
abermalige Verlängerung nicht in Aussicht steht, herbeizuführen und dadurch
	        
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