Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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nicht herzustellende Unternehmen, wie es schon den gemeinsamen Interessen des 
nunmehr geeinigten Deutschlands dienen wird, und diesem Gesichtspunkte 
gegenüber eine alle Einzelheiten erschöpfende Abwägung des besonderen Interesses 
der verschiedenen Staaten nicht am Platze sein dürfte, dem hervortretenden 
speziellen Interesse auch durch die besonderen Zuwendungen Rechnung getragen 
wird, nimmt der Unterzeichnete keinen Anstand, den ganz ergebensten Antrag 
zu stellen: der Bundesrat wolle sich damit einverstanden erklären, daß das Reich 
dem zwischen Italien und der Schweiz am 15. Oktober 1869 über die Her— 
stellung und Subventionirung der Gotthardbahn abgeschlossenen Staatsvertrag 
beitrete und dem Unternehmen eine nach Maßgabe des Artikels 17 des Ver— 
trages zahlbare Subvention in Höhe von 20 Millionen Franken zu sichern. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
Der Bundesrat trat dem Antrag Bismarcks bei und ermächtigte den 
Reichskanzler zur Vorlage eines Gesetzentwurfs an den Reichstag, welcher die 
Kaiserliche Regierung bevollmächtigte, namens des Deutschen Reichs dem 
italienisch-schweizerischen Vertrage vom 15. Oktober 1869 beizutreten und zur 
Ausführung desselben eine Subvention von 20 Millionen Franken zuzusichern. 5) 
Gesetz vom 2. November 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 375). 
7. Marine und Schiffahrt. 
Flößerei-Abgaben. Der Kuriosität halber sei erwähnt, daß die erste 
Kaiserliche Verordnung, welche im Namen des Deutschen Reichs erging (vom 
19. Februar 1871, Bundes-Gesetzbl. S. 31), die Aufhebung der auf dem Neckar 
bisher üblichen Flößerei-Abgaben betraf. Für Süddeutschland handelte es sich 
dabei um das erste Eingreifen der Reichsgewalt in bisher als „innere Angelegen- 
heiten“ behandelte Verhältnisse. 
Aufsichtsrecht über den Zustand der mehreren Staaten 
gemeinsamen Wasserstraßen. In unserer Session kam der Bundesrat 
zum erstenmal in die Lage, das obige Recht auszuüben, und zwar in Bezug 
auf die untere Weser. Das Fahrwasser derselben befand sich, wie eine auf 
Anregung des Senats von Bremen im Juli 1870 durch Kommissarien der 
Uferstaaten stattgefundene Untersuchung ergeben hatte, namentlich in der Strecke 
unterhalb Vegesack in einem keineswegs befriedigenden, den Anforderungen der 
Schiffahrt entsprechenden Zustande. Nach dem dringlichen Antrage der ge- 
nannten Kommission sollte deshalb ein festgestellter Korrektionsplan für die 
1) Fassung des von den Bundesrats-Ausschüssen vorgeschlagenen Gesetzentwurfs, 
„National-Zeitung“ Nr. 502 vom 26. Oktober 1871.
	        
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