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Aufgabe heran, der Abhilfe dieses Bedürfnisses gewissermaßen vorschußweise nahe
zu treten, und denjenigen Regierungen, welche Mittel dazu verwenden wollten,
aber keine konstitutionelle Möglichkeit hatten, sich die Mittel im Augenblick zu
verschaffen, diese Mittel vorschußweise zu gewähren. Einen auf dieser Basis
eingebrachten Gesetzentwurf, mit dessen Tendenz sich auch Bismarck versöhnt
hatte, nahm der Bundesrat an. Gesetz, betreffend die Gewährung von Bei-
hilfen an Angehörige der Reserve und Landwehr, vom 22. Juni 1871 (Reichs-
Gesetzbl. S. 271).“)
Das Reichsinvaliden = Pensionsgesetz begegnete im Bundesrat
keinen Schwierigkeiten, nachdem das Reichskanzler-Amt auf Befragen zu erkennen
gegeben hatte, daß es die Absicht sei, zur Deckung dieser Bedürf-
nisse aus einem Teile der französischen Kriegskontribution
einen Fonds zu bilden und eine betreffende Vorlage an den Bundesrat
gelangen zu lassen. Man vermochte bei dieser Erklärung um so mehr Beruhigung
zu fassen, als man hiernach voraussetzen durfte, daß die Ausführung des Gesetzes
nicht zu einer Erhöhung der Matrikularbeiträge führen werde. 2) Gesetz vom
27. Juni 1871, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen
des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie die Bewilligungen für die
Hinterbliebenen solcher Personen (Reichs-Gesetzbl. S. 275).3)
Rayongesetz. Der von Bismarck dem Bundesrat vorgelegte Entwurf
eines Gesetzes über die Beschränkung des Grundeigentums in
der Umgebung von Festungen entsprach im wesentlichen dem im vorigen
Jahr dem Norddeutschen Reichstag gemachten. Aus dem Schofße der Ausschüsse
des Bundesrats verlautete, daß es in der ausgesprochenen Absicht der Reichs-
regierung liege, den Interessen und Wünschen der Festungsstädte, soweit es nur
irgendwie mit den strategischen Forderungen vereinbar war, Berücksichtigung
1) Nicht zu verwechseln ist hiermit das Gesetz vom 4. Dezember 1871, betreffend
den Ersatz der den bedürftigen Familien zum Dienste einberufenen Reserve= und Landwehr-
mannschaften gewährten oder noch zu gewährenden gesetzlichen Unterstützungen. (Reichs-
Gesetzbl. S. 407.) Ueber die Genesis dieses Gesetzes im Bundesrat vgl. die „National-
Zeitung“ Nr. 527 vom 10. November 1871. — Vorlage der Militärkonvention mit Hessen
Nr. 453 vom 28. September 1871, der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der
Militär= und Marineverwaltung angestellten Beamten, Nr. 183 vom 19. April 1871.
Bemerkungen über die Anwendung des Gesetzes, betreffend Unterstützung der bedürftigen
Familien der zum Dienst einberufenen Reserve= und Landwehrmannschaften, auf Mann-
schaften der Seewehr: „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 41 vom 17. Februar 1871.
2) Vgl. die „National-Zeitung“ Nr. 202 vom 29. April 1871, Nr. 212 vom
7. Mai 1871. (Vorschläge der vereinigten Ausschüsse für das Landheer und die Festungen
und für das Rechnungswesen.) »
3) Antrag Bayerns auf Einführung des norddeutschen Gesetzes über die Verpflichtung
zum Kriegsdienst s. „National-Zeitung“ Nr. 517 vom 4. November 1871.