Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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Die auf die Bildung eines Reichs-Kriegsschatzes abzielende Vor- 
lage legte Bismarck dem Bundesrat am 19. September 1871 vor. 1) Gesetz 
vom 11. November 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 403). 
Das Gesetz über Ersatz von Kriegsschäden und Kriegsleistungen 
bestimmt im Art. 3, daß der Bundesrat zur Wahrung einer angemessenen und 
gleichmäßigen Handhabung des Gesetzes Festsetzungen treffen werde, an welche 
die mit der Feststellung der Entschädigungen betrauten Kommissionen bei ihrer 
Entscheidung gebunden sind. Bisher hatte sich kein Bedürfnis nach solchen 
Festsetzungen herausgestellt, jetzt aber hatten die in Elsaß-Lothringen 
Praktisch führt die Sache zu Uebelständen, weil selbst in neuerer Zeit noch Erweiterungen 
und Veränderungen der Rayons vorgekommen sind, und also die Agitationen und Petitionen 
noch nicht abgethan sein werden. Es wird also vorgeschlagen, anstatt §§ 15, 19 zu setzen: 
§ 15. Wenn Baulichkeiten, Anlagen und Vorrichtungen infolge davon, daß das Grundstück, 
auf dem sie sich befinden, bei neuen Festungsanlagen an einen Rayon gezogen oder bei 
bestehenden Festungen in einen andern Rayon verlegt werden, beseitigt oder geändert 
werden müssen, so wird dafür volle Entschädigung geleistet. Diese besteht in dem Betrage, 
um welchen das Vermögen des Beteiligten durch die Beseitigung oder Abänderung der 
Baulichkeit, Anlage oder Vorrichtung verringert wird, also in dem dadurch entstandenen 
Schaden und entzogenen Gewinn. § 16. Die Besitzer von Grundstücken, welchen hiernach 
Entschädigungsansprüche zustehen, haben dieselben innerhalb einer sechswöchentlichen Praklusiv- 
frist, vom Tage der ihnen eröffneten Anordnung der Kommandantur an gerechnet, bei dieser 
durch den Gemeindevorstand anzumelden und zu begründen. § 17 wie § 20 des Entwurfs. 
In § 21: statt Entschädigungsrente „Entschädigung“. 
II. Will man eine Entschädigung dennoch gewähren, so scheint jedenfalls der im Ent- 
wurf vorgeschlagene Modus der Ausmittlung kaum acceptabel, da man Dinge abschätzen 
lassen will, die sich gar nicht schätzen lassen. Es wird vorgeschlagen: In § 15 Alinea 1, 
die Worte „durch Gewährung einer nach § 16 festzustellenden Rente“ zu streichen. §§ 16—18 
zu streichen und dafür zu setzen: § 16. Behufs Feststellung der Entschädigung wird der 
gemeine Kaufwert des Grundstückes ermittelt und von diesem Kaufwerte für die Auferlegung 
der Rayonbeschränkungen im ersten Rayonbezirke ½10, und für die Auferlegung der Rayon- 
beschränkungen im zweiten Rayonbezirke ½0 als Entschädigung gewährt. Im § 20 im 
zweiten Alinea zu setzen: die Abschätzung des Kaufwerts. 
III. Bedenklich ist, daß nach § 20 der Spruch der Verwaltungsbehörde über den Ent- 
schädigungsbetrag im Rechtswege anzufechten ist. Man muß sich entscheiden, ob man Aus- 
mittlung im Verwaltungs= oder im Rechtswege will. Der Rechtsweg paßt, wenn überhaupt 
das regelmäßige Verfahren nicht eingehalten oder die gesetzliche Entschädigung versagt wird. 
Schreibt das Gesetz aber einmal die Ausmittlung der Entschädigung im Verwaltungswege 
vor, so ist damit den Beteiligten ihr Recht geschehen. Mißtraut man der Verwaltung, so 
mag man ihre Kompetenz ganz ausschließen. Es wird daher beantragt, für den Fall der 
Annahme eines der Anträge sub I. und II., sowie für den Fall der Ablehnung beider 
Anträge in § 21 Alinea 2 zu sagen: derselbe setzt den Entschädigungsantrag nach ihrem 
aus der Verhandlung und den Umständen geschöpften pflichtmäßigen Ermessen endgiltig 
sest. Das rc. Alinea 3, 4, 5 und 6 wegzulassen, und in Alinea 7 zu sagen: „Innerhalb 
einer Präklusivfrist 2c“. 
1) In Kohls Bismarck-Regesten nicht erwähnt.
	        
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