Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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gebildeten Kommissionen beschlossen, daß auch solche Zivilpersonen, welche infolge 
von Körperverletzung im letzten Kriege Schäden erlitten, Anspruch auf Schadlos- 
haltung haben. Diese Auslegung des Gesetzes war unrichtig, da in demselben 
ausdrücklich nur von Schäden an Mobilien und Immobilien die Rede ist, und 
da der Beschluß der elsässer Kommissionen das finanzielle Interesse des Reiches 
zu schädigen geeignet war, so beantragte der Reichskanzler beim Bundesrat, 
eine richtige Deklaration des Gesetzes zur Nachachtung zu erteilen. Darauf 
beschloß der Bundesrat in der Sitzung vom 23. Januar 1872 nach An- 
hörung des Ausschusses für das Rechnungswesen, daß das gedachte Gesetz auf 
solche Fälle, in welchen Personen infolge von Kriegsoperationen körperliche 
Beschädigungen erlitten haben, keine Anwendung finde. 
Schließlich erwähne ich noch, daß der Bundesrat beschloß, die schon bisher 
bestehende Bundes-Schulkommissiont) um zwei Mitglieder zu verstärken, 
von welchen das eine durch die württembergische, das andere durch die badische 
Regierung ernannt werden sollte, und nach Ablauf von drei Jahren die Frage 
in Erwägung zu ziehen, ob nicht die Zusammensetzung der Kommission für die 
Folgezeit anderweitig und etwa in der Weise zu ordnen sei, daß hinsichtlich 
sämtlicher Mitglieder der Kommission diejenigen Regierungen, welchen die Er- 
nennung zustehen sollte, für eine bestimmte Reihe von Jahren durch die Bundes- 
regierung bezeichnet werden. 
11. Finanzen. 
Neue Kriegsanleihe. In der Sitzung des Bundesrats vom 
12. April 1871 legte Bismarck dem Bundesrat einen Gesetzentwurf, betreffend 
die Beschaffung weiterer Geldmittel zur Bestreitung der durch 
den Krieg veranlaßten außerordentlichen Ausgaben, vor, worin 
er für sich die Ermächtigung nachsuchte, zur Bestreitung der Kriegsausgaben 
über die bereits bewilligten 220 Millionen Thaler hinaus weitere Geldmittel 
bis zur Höhe von 120 Millionen im Wege des Kredits flüssig zu 
machen, und zu diesem Zwecke in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung 
von 120 Millionen erforderlich sein wird, eine verzinsliche Anleihe aufzunehmen 
und Schatzanweisungen auszugeben. Aus dem Wortlaute des Gesetzentwurfes 
selbst ging strikte nicht hervor, daß die Kreditforderung nur eine eventuelle sein 
solle. Wohl aber sprach sich Bismarck bei der Motivirung der Vorlage dahin 
aus, daß von dieser Kreditgewährung nur dann Gebrauch gemacht werden solle, 
wenn und solange nicht durch den Eingang der von Frankreich konventionsmäßig 
zu zahlenden Summen anderweit die nötigen Geldmittel flüssig werden sollten. 
Fürst Bismarck sprach hierbei sogar den Wunsch und die Hoffnung aus, daß
	        
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