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gebildeten Kommissionen beschlossen, daß auch solche Zivilpersonen, welche infolge
von Körperverletzung im letzten Kriege Schäden erlitten, Anspruch auf Schadlos-
haltung haben. Diese Auslegung des Gesetzes war unrichtig, da in demselben
ausdrücklich nur von Schäden an Mobilien und Immobilien die Rede ist, und
da der Beschluß der elsässer Kommissionen das finanzielle Interesse des Reiches
zu schädigen geeignet war, so beantragte der Reichskanzler beim Bundesrat,
eine richtige Deklaration des Gesetzes zur Nachachtung zu erteilen. Darauf
beschloß der Bundesrat in der Sitzung vom 23. Januar 1872 nach An-
hörung des Ausschusses für das Rechnungswesen, daß das gedachte Gesetz auf
solche Fälle, in welchen Personen infolge von Kriegsoperationen körperliche
Beschädigungen erlitten haben, keine Anwendung finde.
Schließlich erwähne ich noch, daß der Bundesrat beschloß, die schon bisher
bestehende Bundes-Schulkommissiont) um zwei Mitglieder zu verstärken,
von welchen das eine durch die württembergische, das andere durch die badische
Regierung ernannt werden sollte, und nach Ablauf von drei Jahren die Frage
in Erwägung zu ziehen, ob nicht die Zusammensetzung der Kommission für die
Folgezeit anderweitig und etwa in der Weise zu ordnen sei, daß hinsichtlich
sämtlicher Mitglieder der Kommission diejenigen Regierungen, welchen die Er-
nennung zustehen sollte, für eine bestimmte Reihe von Jahren durch die Bundes-
regierung bezeichnet werden.
11. Finanzen.
Neue Kriegsanleihe. In der Sitzung des Bundesrats vom
12. April 1871 legte Bismarck dem Bundesrat einen Gesetzentwurf, betreffend
die Beschaffung weiterer Geldmittel zur Bestreitung der durch
den Krieg veranlaßten außerordentlichen Ausgaben, vor, worin
er für sich die Ermächtigung nachsuchte, zur Bestreitung der Kriegsausgaben
über die bereits bewilligten 220 Millionen Thaler hinaus weitere Geldmittel
bis zur Höhe von 120 Millionen im Wege des Kredits flüssig zu
machen, und zu diesem Zwecke in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung
von 120 Millionen erforderlich sein wird, eine verzinsliche Anleihe aufzunehmen
und Schatzanweisungen auszugeben. Aus dem Wortlaute des Gesetzentwurfes
selbst ging strikte nicht hervor, daß die Kreditforderung nur eine eventuelle sein
solle. Wohl aber sprach sich Bismarck bei der Motivirung der Vorlage dahin
aus, daß von dieser Kreditgewährung nur dann Gebrauch gemacht werden solle,
wenn und solange nicht durch den Eingang der von Frankreich konventionsmäßig
zu zahlenden Summen anderweit die nötigen Geldmittel flüssig werden sollten.
Fürst Bismarck sprach hierbei sogar den Wunsch und die Hoffnung aus, daß