Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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dem Reich zur Verfügung zu stellen, bevor dieselben wirklich bezahlt sind, be— 
ziehungsweise die Militärverwaltung mit eigenen Betriebsfonds auszustatten, 
sodann dem Reichskanzler-Amt die zur Führung einer geordneten Verwaltung 
der dem Reiche überwiesenen Angelegenheiten unentbehrlichen eisernen Fonds zu 
gewähren. 4. Die Entschädigung der Eigentümer und deutschen Mannschaften 
der von Frankreich aufgebrachten, nach Maßgabe des Friedensvertrages vom 
10. Mai 1871 nicht herauszugebenden oder nicht zum vollen Wert zu ersetzenden 
Schiffe und Ladungen. 5. Eine Entschädigung an die Bewohner solcher Orte, 
sowohl in dem bisherigen Reichsgebiet als auch in Elsaß-Lothringen, welche im 
Laufe des letzten Krieges von dem französischen oder deutschen Heer beschossen 
worden sind, für die durch die Beschießung verursachten Schäden an Immobilien 
und Mobilien. Ueber die Grundsätze, nach welchen diese Entschädigung zu 
gewähren sein wird, bleibt eine besondere Vorlage vorbehalten. Nur nachrichtlich 
möge hier erwähnt werden, daß bisher liquidirt sind, und zwar für Straß- 
burg 50 900 000, Schlettstadt 2 500 000, Breisach 1 300 000, Thionville 
3 000 000 Franken. — Summa 57 700 000 Franken. 6. Der Ersatz der- 
jenigen Kriegsleistungen, welche von den Bewohnern von Elsaß-Lothringen auf 
Anordnung der deutschen Militärbehörden und gegen Anerkenntnis der letzteren 
geleistet sind, nach Maßgabe der über die Vergütung von Kriegsleistungen im 
Norddeutschen Bunde bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. 7. Die Wieder- 
herstellung der in Elsaß-Lothringen belegenen Festungen. 8. Zur Gewährung 
von Beihülfen an die während des letzten Krieges aus Frankreich ausgewiesenen 
Deutschen werden den einzelnen Regierungen die für diesen Zweck in Frankreich 
erhobenen besonderen Kontributionen zum Betrage von ungefähr 7 Millionen 
Franken aus der Masse zur Verfügung zu stellen sein, und zwar nach dem 
Verhältnis der jedem einzelnen Staate angehörenden Ausgewiesenen zur Ge- 
samtzahl aller Ausgewiesenen. 
II. Der durch die vorstehend bezeichneten Bedürfnisse nicht in Anspruch 
genommene Teil der zur Verfügung stehenden Masse wird zwischen dem Nord- 
deutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Südhbessen zu verteilen 
sein. Denn wenn auch der Krieg gemeinschaftlich als Sache ganz Deutschlands 
geführt worden ist und deshalb der Gedanke nahe liegen könnte, daß die Kosten 
dieses gemeinschaftlichen Krieges als gemeinschaftliche anzusehen und aus der 
gemeinschaftlichen Masse zu decken seien, so steht dieser Folgerung die Erwägung 
entscheidend entgegen, daß die politisch-militärische Gemeinschaftlichkeit des Krieges 
zu keiner Zeit eine finanzielle war, daß vielmehr jeder der genannten Teile den 
Krieg nicht aus gemeinschaftlichen, sondern aus besonderen Mitteln geführt hat, 
und daß unter solchen Umständen die Erstattung der Kriegskosten aus der ge- 
meinschaftlichen Masse nicht nur den thatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen, 
sondern auch die Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten in nachteiliger 
Weise verzögern würde. Es wird daher die Deckung der Kriegskosten als eine
	        
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