Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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einbarten Gesetzes ist ein Betrag von 240 Millionen Thalern zu reserviren, 
über dessen Verwaltung weitere Entschließung vorbehalten bleibt. 
Man war allseitig darüber einverstanden, daß eine Berichtigung der Zahl 
von 240 Millionen Thalern bei der künftigen Aufstellung der weiteren Vorlage 
für den Bundesrat und den Reichstag nach Maßgabe des bis dahin zu be- 
schaffenden vollständigen Materials vorbehalten werden müsse. 
2. Zur Bildung eines gemeinsamen Kriegsschatzes, welcher den Zweck hat, 
im Falle eines Krieges die ersten Kosten der Mobilmachung zu bestreiten, bleiben 
unter Vorbehalt der noch zu treffenden näheren Bestimmungen 40 Millionen 
Thaler reservirt. Im Falle der Mobilmachung wird den ihr Kontingent selbst 
verwaltenden Staaten der entsprechende Teil dieses Kriegsschatzes sofort zur 
Verfügung gestellt. 
3. Zur Bildung des in der Präsidialvorlage als „Betriebsfonds“ bezeich- 
neten Fonds soll ein der Höhe nach später noch festzustellender Betrag verwendet 
werden. — Staatsminister v. Pfretzschner stimmte dem Beschlusse zu 3. vor- 
behaltlich der in der Herbstsession festzustellenden Details bei. 
4. Zur Wiederherstellung, Vervollständigung und Ausrüstung der in Elsaß- 
Lothringen gelegenen Festungen werden die erforderlichen Mittel verwendet. 
5. Nachstehende, durch die Kriegführung erwachsene oder mit derselben in 
unmittelbarem Zusammenhange stehende Ausgaben sind als gemeinsame Ausgaben 
zu betrachten und demgemäß aus den oben bezeichneten Einnahmen zu bestreiten: 
a) die Kosten für die Armirung und Desarmirung der Festungen; 
b) der Aufwand für das Belagerungsmaterial; 
J0) die durch den Krieg veranlaßten außeretatsmäßigen Ausgaben für die 
Kriegsmarine; 
d) die Ausgaben für die vorübergehenden Einrichtungen zur Küsten- 
verteidigung und, insoweit hierzu die Kosten der Sperre auf den in die See 
mündenden Flüssen zu rechnen, auch die Kosten der Stromsperre auf dem Rhein; 
e) die Kosten für Anlegung und Wiederherstellung von Eisenbahnen im 
Interesse der Kriegführung, soweit dieser Aufwand sich nicht als eine nützliche 
Anlage im Interesse der dabei beteiligten Reichsgebiete darstellt, und soll hiermit 
der künftigen Beschlußfassung über die Großherzoglich badischerseits angeregte 
Frage, ob die Wiederherstellung der Kehler Rheinbrücke auf allgemeine Kosten 
zu bewerkstelligen sei, nicht vorgegriffen werden; 
f) die Kosten der nicht in den Bereich der Feldtelegraphie fallenden Tele- 
graphenanlagen und deren Betrieb unter der sub e bemerkten Beschränkung; 
8) der Aufwand, welcher durch einstweilige Zivilverwaltung in Frankreich 
entstanden ist, soweit derselbe nach der Präsidialvorlage bereits gedeckt ist. 
Der Reichskanzler wird ersucht, die Liquidation der nach dem Vorstehenden 
von den einzelnen Regierungen geltend zu machenden Ansprüche in Anregung 
zu bringen.
	        
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