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II. Der nach den Anträgen unter I. nicht zur Verwendung gelangende
Teil der Einnahmen ist zunächst zwischen dem vormaligen Norddeutschen Bund
einerseits und den mit demselben während des Krieges verbündet gewesenen
süddeutschen Staaten — Bayern, Württemberg, Baden und Südhessen —
andererseits zu verteilen und hierbei von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1. Die Verteilung erfolgt nach dem Verhältnisse der militärischen Leistungen
jedes Teiles, wie es sich aus dem Effektivstand der von ihm gestellten Mann-
schaften und Pferde ergibt.
2. Zur Ermittlung dieses Effektivstandes wird die Zeit vom 16. Juli 1870
bis 1. Juli 1871 zu Grunde gelegt.
3. Die ungleichartigen Leistungen an Pferden und an Mannschaften, sowie
an den mobil gemachten und an den immobilen Mannschaften und Pferden
werden nach folgenden Verhältniszahlen ausgeglichen: ein mobiler Mann wird
gleich 1, ein nicht mobiler desgleichen gleich ½, ein mobiles Pferd gleich 1 ½,
ein nicht mobiles dergleichen gleich ¾ berechnet.
4. Die vom 1. Juli 1871 ab erfolgten militärischen Leistungen werden als
gemeinsame Lasten im Sinne von Punkt I. Nr. 5 oben behandelt und vergütet.
Behufs Ausführung vorstehender Grundsätze wird eine besondere Kommission,
bestehend aus Bevollmächtigten des vormaligen Norddeutschen Bundes, Bayerns,
Württembergs, Badens und Südhessens, zusammentreten und dem Bundesrat
demnächst die geeigneten Vorschläge machen.
Man war darüber einverstanden, daß die vorstehend erwähnte Kommission
hauptsächlich aus militärischen Mitgliedern zu bestehen und daß dieselbe nicht
Pper majora Entscheidungen zu treffen, sondern nur die Beschlußnahme des
Bundesrats vorzubereiten haben werde.
III. Ueber die Verteilung des nach Nr. II. dem vormaligen Norddeutschen
Bunde zufallenden Anteils der Einnahme bleibt die Beschlußfassung ausgesetzt. 1)
1) Im Anschluß an diese allgemeinen Anträge war von dem Bundesrats-Ausschuß noch
der Antrag gestellt: „Die erste Rate der Kriegsentschädigung von 125 Millionen Franken
zur Deckung der gemeinsamen Ausgaben, welche durch die fünf beschlossenen Reichsgesetze
festgesetzt waren, zu verwenden und die demnächst fällige Rate von 375 Millionen Franken
unter Vorbehalt der definitiven Abrechnung zwischen dem Norddeutschen Bund und den
süddeutschen Staaten nach Maßgabe der Zollabrechnungs-Bevölkerung zu ver-
teilen.“ Dieser letztere von dem Bundesrat angenommene Vorschlag enthielt allerdings
insofern eine Abweichung von den Vorschlägen des Reichskanzlers, als nach letzteren nur
der Rest der Kriegsentschädigung nach Deckung aller gemeinsamen Ausgaben verteilt
werden und diese Verteilung auch nach dem Verhältnisse der militärischen Leistungen jedes
Teiles geschehen sollte; wie verlautete, sollte die Verteilung der 375 Millionen Franken nach
Maßgabe der Zollabrechnungs-Bevölkerung aber auch nur provisorisch und deshalb in Vor-
schlag gebracht worden sein, weil die Verteilung der Summe vielleicht früber erfolgen könnte
als die Feststellung des definitiven Verteilungsmaßstabes. Dieser letztere sollte jedenfalls nach
Verhältnis der militärischen Leistungen jedes Teiles bestimmt werden, wie sich solches aus
dem Effektiobestande der gestellten Mannschaften und Pferde ergab.